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Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeugexport beantragen

Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen/Zollkennzeichen.

Die Ausfuhrzulassung kann längstens 1 Jahr zugeteilt werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb genommen werden.

Eine vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ist nicht mehr erforderlich. Bei zugelassenen Fahrzeugen sind jedoch die bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen.

Der Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis ist vorgeschrieben, falls keine Fahrzeugpapiere existieren. Als Nachweis gelten:

  • Übereinstimmungsbescheinigung (in Papierform notfalls als Zweitschrift vom Hersteller)
  • Datenbestätigung des Herstellers
  • Bescheinigung über Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges gem. § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV)

Die Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung muss mindestens so lange gültig sein, wie die Ausfuhrzulassung gültig (befristet) ist.

Ein Internationaler Zulassungsschein ist nicht mehr erforderlich und wird nur noch auf Antrag (kostenpflichtig) ausgestellt.

Die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung) werden fortgeschrieben. Sollten Sie noch keine EU-Fahrzeugpapiere (Ausstellung seit 01.10.2005) besitzen, ist ein kostenpflichtiger Umtausch erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bzw. Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien Fahrzeugen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • ohne Fahrzeugpapiere: gültige Betriebserlaubnis (s.o.) und Verfügungsberechtigung
  • Kennzeichenschild(er) bei zugelassenen Fahrzeugen
  • Versicherungsbescheinigung gem. § 19 Abs. 1 und Anl. 11 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Internationale Versicherungskarte für Kraftfahrzeugverkehr (grün und mindestens 15 Tage)
  • gültige Hauptuntersuchung (auf Teil I oder Prüfbericht)
  • Nachweis der Sicherheitsprüfung soweit rechtlich erforderlich (Vorlage des Prüfbuches und des Prüfprotokolls)
  • gültiger original Personalausweis oder original Reisepass mit zusätzlicher Meldebescheinigung
  • bei Zulassung durch Dritte noch Ausweis/Pass des Bevollmächtigten, sowie eine schriftliche Vollmacht des Halters (auch bei Ehegatten erforderlich)
  • Einzugsermächtigung für das Finanzamt oder
    Bareinzahlung der KFZ-Steuer bei einer beliebigen Bankfiliale
    (Einzahlung kann erst nach persönlicher Vorsprache bei der Zulassungsbehörde erfolgen)
  • Einverständniserklärung, dass an den Bevollmächtigten steuerrechtliche Auskünfte gegeben werden dürfen

Zusätzliche Unterlagen werden benötigt:

  • bei Firmen:
    Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Ausweis der verantwortlichen und laut HR unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
  • bei Vereinen:
    Vereinsregisterauszug (VR) und Ausweis der verantwortlichen und laut VR unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
  • bei Minderjährigen:
    Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Ausweise (i.d.R. die Eltern) (ggf. Sorgerechtsurteil)  

Gesetzliche Grundlagen

  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV)
  • Londoner Abkommen von 1949

Kosten

Zuteilung Ausfuhrkennzeichen: ab 33,60 Euro

Kontaktinformationen

Die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist nur nach persönlicher Vorsprache oder durch Vollmacht möglich.

Formulare und Merkblätter

Anschrift des Fachbereiches und Öffnungszeiten

Landratsamt München
Außenstelle Kraftfahrzeugzulassungs- und Führerscheinstelle
Bretonischer Ring 1
85630 Grasbrunn-Neukeferloh

Telefon: 089 / 6221-3000
Fax: 089 / 6221-3128
E-Mail: kfz-zulassung@lra-m.bayern.de

Öffnungszeiten:
Montag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Dienstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag07:30 - 12:00 Uhr

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am  20.04.2012  aktualisiert.


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