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Ab dem Stichtag 09.09.2008 (Bus) bzw. ab dem 09.09.2009 (Lkw) muss jeder Fahrer, der ab diesem Tag eine Bus- oder Lkw-Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E, C, C1, CE, C1E erstmals erworben hat und im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr fährt, eine Grundqualifikation nachweisen. Eine einmal erworbene Grundqualifikation behält ihre Gültigkeit.
Danach sind im Abstand von 5 Jahren regelmäßige Weiterbildungen abzuschließen.
Lkw- oder Busklassen, die vor den o. g. Stichtagen erteilt wurden und deren Gültigkeit zwischenzeitlich nicht abgelaufen ist, berechtigen nur noch bis zum 09.09.2014 (Lkw) bzw. 09.09.2013 (Bus) zur gewerblichen Nutzung.
Wenn die nächste Verlängerung der Klasse D nach dem 09.09.2010 (bei Klasse C nach dem 09.09.2011) ansteht, wird spätestens für die Verlängerung ab diesem Datum auch der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung erforderlich, wenn gewerbliche Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr durchgeführt werden.
In diesen Fällen ist der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung bereits mit der nächsten Verlängerung vorzulegen (Übergangsfristen gelten bei anstehender Verlängerung bis zum 09.09.2016 für Lkw- bzw. bis zum 09.09.2015 für Busklassen, wobei dann der Abschluss der Weiterbildung mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmen muss – Ziel ist die Harmonisierung von Verlängerung und Weiterbildung. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass es sich bei den Übergangsfristen um eine rein nationale Regelung handelt, d.h. im grenzüberschreitenden Verkehr gelten unabhängig davon die Fristen 09.09.2014 für Lkw bzw. 09.09.2013 für Bus).
Bei einem Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr bzw. einer entsprechenden Erweiterung gilt § 3 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV), wonach die ergänzende Grundqualifikation in erleichterter Form erworben werden kann.
Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Neuerteilung (nach Ablauf der Gültigkeit) der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse bleibt die einmal erworbene Grundqualifikation hiervon unberührt, erlischt also nicht.
Weitere Informationen zum Thema "Besitzstand" entnehmen Sie bitte der Internetseite der IHK München (Link siehe unten).
Ausnahmen bestehen gemäß § 1 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrQG) für Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
Die Grundqualifikation kann erworben werden
Berufskraftfahrer sind nach § 5 des Gesetzes jeweils alle 5 Jahre zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet.
Die erste Weiterbildung müssen die vom Nachweis der Grundqualifikation befreiten Berufskraftfahrer/innen
abgeschlossen haben.
Für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind z.B. Fahrschulen, die in den Klassen CE und DE tätig sind, kraft Gesetzes als Ausbildungsstätte anerkannt, des weiteren die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.
Der Nachweis der Grundqualifikation (und Weiterbildung) auf der Grundlage der IHK-Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfung erfolgt durch
| Mindestalter | Fahrerlaubnis | folgender Nachweis ist mitzuführen |
|---|---|---|
| 18 Jahre | C1, C1E | Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation |
| 18 Jahre | C, CE | Grundqualifikation |
| 21 Jahre | C, CE | Beschleunigte Grundqualifikation |
| 18 Jahre | D, DE | Grundqualifikation, sofern Personenbeförderung im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG und Linienlänge bis 50 km durchgeführt wird |
| 21 Jahre | D, DE | Beschleunigte Grundqualifikation, sofern Personenbeförderung im Linienverkehr nach § 42, 43 PBefG und Linienlänge bis 50 km durchgeführt wird |
| 18 Jahre | D1, D1E | Grundqualifikation |
| 21 Jahre | D1, D1E | Beschleunigte Grundqualifikation |
| 20 Jahre | D, DE | Grundqualifikation |
| 21 Jahre | D, DE | Grundqualifikation |
| 23 Jahre | D, DE | Beschleunigte Grundqualifikation |
Ziele der bundesrechtlichen Neuregelung (BKrFQG und BKrFQV) sind insbesondere die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Entwicklung eines defensiven Fahrstils und eines rationellen Kraftstoffverbrauchs sowie ein Anreiz zur Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer für Fahranfänger.
Gegenstand der Neuregelung ist es, ein System der Grundqualifikation und Weiterbildung für Kraftfahrer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr zu schaffen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie z.B. auf der Seite der IHK (Link siehe unten).
Industrie- und Handeslkammer für München und Oberbayern
Landratsamt München
Außenstelle Kraftfahrzeugzulassungs- und Führerscheinstelle
Bretonischer Ring 1
85630 Grasbrunn-Neukeferloh
Telefon: 089 / 6221-3000
Fax: 089 / 6221-3128
E-Mail: fuehrerscheine@lra-m.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Dienstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag07:30 - 12:00 Uhr
Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Berufskraftfahrer-Qualifikation, Besitzstand, Güterkraftverkehr, Personenverkehr, Übergangsfristen, Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation, Güterbeförderung, Busfahrer, Personenbeförderung, Fahreignung, LKW-Fahrer
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 08.07.2011 aktualisiert.