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Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann entweder nach Entzug oder Verzicht der Fahrerlaubnis erfolgen.
Der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sollte etwa 3 Monate vor Ablauf der sog. Sperrfrist gestellt werden. Diese Sperrfrist gibt Auskunft, ab wann frühestens eine Fahrerlaubnis wieder erworben werden kann. Diese wird vom Amtsrichter festgelegt und lässt sich dem Urteil entnehmen. Das Ende der Sperrfrist bedeutet jedoch nicht automatisch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Meist ist vor die Neuerteilung der Fahrerlaubnis noch die medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) abzulegen.
Ist die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens oder Überschreitens von 18 im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkten entzogen, kann diese frühestens 6 Monate nach Abgabe des Führerscheins neu erteilt werden. Da auch hier ein Fahreignungsgutachten notwendig ist, empfiehlt sich eine Antragstellung ca. 3 Monate vor Ablauf dieser gesetzlichen Sperrfrist. Die Sperrfrist sollte in jedem Fall zur Vorbereitung auf die MPU genutzt werden.
In Fällen des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Drogen- und/oder Alkoholabhängigkeit bzw. -missbrauchs kann das Führen von Abstinenznachweisen notwendig werden. Genauere Informationen erhalten Sie bei entsprechenden Beratungsstellen und bei den unten genannten Ansprechpartnern der Fahrerlaubnisbehörde.
Häufig verwechseln Betroffene ein Fahrverbot, das von einer Bußgeldbehörde z.B. wegen zu schnellen Fahrens oder auf Grund eines „geringfügigeren“ Alkoholdeliktes verhängt wird und bei dem gegen vorübergehende Abgabe des Führerscheins und Bezahlen einer Geldbuße das Führen eines Kraftfahrzeugs für die Dauer von 1-3 Monaten untersagt ist, mit dem strafrechtlichen Fahrerlaubnisentzug durch ein Amtsgericht. Ein Fahrverbot berührt nicht die Besitzstände der Fahrerlaubnis; das abgegebene Führerscheindokument wird nach Ablauf des Fahrverbots von der Bußgeldstelle wieder ausgehändigt.
Bei einem strafrechtlichen (durch dem Amtsrichter oder Staatsanwalt) oder verwaltungsrechtlichen Entzug (durch eine Fahrerlaubnisbehörde) erlischt die Fahrerlaubnis. Ebenso sind alle Besitzstände erloschen. Der vom Amtsgericht oder der Fahrerlaubnisbehörde entwertete Führerschein wird zu den Akten genommen und nicht wieder ausgehändigt. Der "alte Führerschein“ wird also bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht wieder ausgehändigt. Alte Besitzstände leben also nicht automatisch auf, sondern können auf Antrag wiedererlangt werden.
Da nach wie vor eine große Anzahl von Antragstellern vor dem Fahrerlaubnisentzug in Besitz der Altklassen war, ist auf dem Antrag unbedingt genau anzugeben, welche neuen Fahrerlaubnisklassen erteilt werden sollen. Werden diese nicht angegeben, kann keine Bearbeitung erfolgen:
Altklasse 1 = A, A1, L, M, S
Altklasse 1a = A "beschränkt", A1, L, M, S
Altklasse 1b = A1, L, M, S
Atlklasse 2 = C, CE, C1, C1E, B, BE, L, M, T, S
Altklasse 3 = C1, C1E, B, BE, L, M, S
Altklasse 4 = L, M
Altklasse 5 = L, S
Altklasse FzF KOM = D, DE, D1, D1E
Altklasse FzF KOM (bis 7,5t oder 24 Sitzplätze) = D beschränkt auf 7,5t / 24 Sitzplätze, D1, D1E
Wichtiger Hinweis für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis:
Wurde Ihnen die Fahrberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aberkannt, müssen Sie einen Antrag auf Zuerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stellen. Eine Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist erst nach positivem Abschluss des Verfahrens möglich.
Verwenden Sie bitte zur Antragstellung das Formular "Antrag auf Zuerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis". Die Antragstellung muss direkt bei der Fahrerlaubnisbehörde erfolgen.
Da die Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann und ob beispielsweise eine MPU absolviert werden muss, sehr von der jeweiligen individuellen Sachlage abhängig ist, sind genauere Informationen an dieser Stelle nicht möglich. Eine fundierte Beratung durch unsere Mitarbeiter erfolgt im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags, wenn alle benötigten Auskünfte sowie gerichtlichen Entscheidungen vorliegen und geprüft wurden.
Bei der Antragstellung muss der Antragsteller jederzeit in der Lage sein, seine Identität nachzuweisen.
Aus diesem Grund sind grundsätzlich mitzubringen:
Fahrerlaubnisklassen A1, A, B, BE, M, L, S und T:
Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE:
Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Die Antragstellung muss aufgrund der Identifikationsprüfung persönlich bei der Wohnsitzgemeinde erfolgen.
Die Abholung des Führerscheins kann auch nach vorheriger Abklärung mit der Fahrerlaubnisbehörde durch schriftlich bevollmächtigte Dritte erfolgen, welche sich dann jedoch ausweisen müssen.
vorläufig nicht digital ausfüllbares PDF
vorläufig nicht digital ausfüllbares PDF
Dieser Antrag muss persönlich in der Führerscheinstelle abgegeben werden.
Ansprechpartner
Herr Nielsen
Telefon: 089 / 6221-3161
Fax: 089 / 6221 44-3161
Zimmer: G 1.03
Fachbereich: 6.4.3
E-Mail: NielsenB@lra-m.bayern.de
Ansprechpartner
Herr Hofstetter
Telefon: 089 / 6221-3169
Fax: 089 / 6221 44-3169
Zimmer: G 1.03
Fachbereich: 6.4.3
E-Mail: HofstetterH@lra-m.bayern.de
Landratsamt München
Außenstelle Kraftfahrzeugzulassungs- und Führerscheinstelle
Bretonischer Ring 1
85630 Grasbrunn-Neukeferloh
Telefon: 089 / 6221-3000
Fax: 089 / 6221-3128
E-Mail: fuehrerscheine@lra-m.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Dienstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag07:30 - 12:00 Uhr
Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Führerscheinentzug, Führerscheinneuerteilung, Fahrverbot, medizinisch-psychologische Untersuchung, MPU
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 13.01.2012 aktualisiert.