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Wenn Sie gewerblich ein Taxi, einen Bus, einen Mietwagen, einen PKW mit Linien und Ausflugsverkehr oder einen Krankenwagen fahren wollen, benötigen Sie zusätzlich zu Ihrer allgemeinen Fahrerlaubnis eine gesonderte Fahrerlaubnis.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Beförderung tatsächlich entgeltlich erfolgt. Beispiel: Der Fahrer eines Reisebüros, das seine Kunden als Extraservice mit einem Kleinbus "kostenlos" zum Flughafen fährt, benötigt eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, weil dahinter eine Gewinnerzielungsabsicht, also Werbung für das Reisebüro, steckt.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung empfehlen wir u.a. aus versicherungstechnischen Gründen außerdem auch Nachbarschaftshilfen, welche, z.B. über einen Mitgliedsbeitrag finanziert, andere Mitglieder mit einem Kraftfahrzeug befördern. Gleiches gilt für karitative Einrichtungen (Wohlfahrtsverbände etc.), die mit Zivildienstleistenden Fahrdienste abdecken, auch wenn sich diese Fahrdienste z.B. nur "mittelbar" über Pflegesätze oder ähnliches finanzieren.
Keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird benötigt, wenn für das Kraftfahrzeug mit dem Personen befördert werden sollen, die Busklassen D1, D1E, D oder DE vorgeschrieben sind. In diesen Busklassen ist die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung bereits enthalten.
Die Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist der Besitz des EU-Kartenführerscheins. Sollten Sie noch im Besitz eines alten grauen oder rosa Führerscheins sein, müssen Sie Ihren Altführerschein gleichzeitig umtauschen.
Der Personenbeförderungsschein ist in der Regel 5 Jahre gültig und muss rechtzeitig verlängert werden, da nach Ablauf der eingetragenen Geltungsdauer eine Personenbeförderung nicht mehr erfolgen darf! In Ausnahmefällen, z.B. bei Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde, sind auch kürzere Geltungsdauern möglich. Ist die Gültigkeit abgelaufen, lebt diese auf Antrag bis zu 2 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit wieder auf. Bei Ablauf der Gültigkeit vor mehr als zwei Jahren muss erneut ein Erstantrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung gestellt werden.
Spätestens bei der Abholung des Fahrgastbeförderungsscheines ist außerdem ein sog. Ortskundenachweis beizubringen. Der Ortskundenachweis erstreckt sich über das Pflichtfahrgebiet des Landkreises München, also Stadt- und Landkreis München, sowie Teile der umliegenden Landkreise und die Flughafenregion.
Der Ortskundenachweis ist bei Taxifahrern grundsätzlich vorzulegen. In den übrigen Fällen, wie beispielsweise Mietwägen, ist der Ortskundenachweis nur dann vorzulegen, wenn der Ort des Betriebssitzes und/oder der regelmäßige Geltungsbereich über 50.000 Einwohner hat.
Bei der Antragstellung muss der Antragsteller jederzeit in der Lage sein, seine Identität nachzuweisen.
Für einen Erstantrag:
Für einen Verlängerungsantrag:
Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Die Antragstellung muss aufgrund der notwendigen Identitätsprüfung persönlich bei der Wohnsitzgemeinde erfolgen.
Die Abholung des Führerscheins kann auch durch schriftlich bevollmächtigte Dritte erfolgen, welche sich jedoch ausweisen müssen.
Landratsamt München
Außenstelle Kraftfahrzeugzulassungs- und Führerscheinstelle
Bretonischer Ring 1
85630 Grasbrunn-Neukeferloh
Telefon: 089 / 6221-3000
Fax: 089 / 6221-3128
E-Mail: fuehrerscheine@lra-m.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Dienstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag07:30 - 12:00 Uhr
Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Führerschein, Fahrerlaubnis, Fahrgastbeförderung, Busse, Taxi
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 25.08.2011 aktualisiert.