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Wenn Sie vom Ausland in den Landkreis München ziehen, dürfen Sie noch 6 Monate mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass diese Fahrberechtigung nicht für Inhaber von Führerscheinen gilt, die außerhalb der EU/EWR erworben wurden (z.B. USA) und deren Inhaber das gesetzliche Mindestalter in Deutschland (z.B. Pkw mit 18 Jahren) noch nicht erreicht haben.
Wenn Sie jedoch nach dieser 6-Monats-Frist weiterhin mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen, begehen Sie eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) mit den entsprechenden strafrechtlichen und im Schadensfalle auch versicherungsrechtlichen Konsequenzen. Eine rechtzeitige Umschreibung der Fahrerlaubnis ist daher unbedingt erforderlich.
Grundsätzlich werden 3 Kategorien von ausländischen Fahrerlaubnissen unterschieden:
Ausnahme bei der Umschreibepflicht:
Wenn der Aufenthalt nachweislich nicht länger als 12 Monate andauert kann evtl. eine Ausnahmegenehmigung durch das Landratsamt München erteilt werden. Für diese Ausnahmegenehmigung muss der Antrag persönlich bei der Führerscheinstelle gestellt werden. Hierzu werden benötigt: Reisepass mit Visum, ausländischer Führerschein, Bestätigung über Aufenthaltsdauer wie z.B. Austauschprogramm, befristete Arbeitserlaubnis (Bestätigung durch hiesigen Arbeitgeber) - mit Zusicherung der Ausreise spätestens nach 12 Monaten ab Einreisedatum. Hierfür wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.
Bei der Antragstellung muss der Antragsteller jederzeit in der Lage sein, seine Identität nachzuweisen.
Aus diesem Grund sind grundsätzlich mitzubringen:
Bei Umschreibung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis:
Bei Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Listenstaat:
Bei Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat:
Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
29,90 Euro (bei EU-/EWR-Führerscheinen und Listenstaaten)
37,50 Euro (bei Drittstaaten)
Die Antragstellung muss aufgrund der notwendigen Identitätsprüfung persönlich bei der Wohnsitzgemeinde erfolgen.
Die Abholung des Führerscheins kann auch durch schriftlich bevollmächtigte Dritte erfolgen, welche sich jedoch ausweisen müssen.
Im Laufe der Bearbeitung werden Sie aufgefordert, Ihre bisherige ausländische Fahrerlaubnis abzugeben, da diese vor Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis auf Echtheit überprüft werden muss. Soweit außerdem ein Rücksendeabkommen besteht, wird der Führerschein an das Herkunftsland zurückgesandt. Besteht kein Rücksendeabkommen, wird der ausländische Führerschein von uns noch 3 Jahre verwahrt und anschließend vernichtet. Bei Nichtvorlage des ausländischen Führerscheins kann keine Aushändigung des neuen Kartenführerscheins erfolgen. Ausnahmeregelungen bestehen nur für US-amerikanische und japanische Staatsbürger, da in deren Herkunftsländern der Führerschein gleichzeitig Identitätsdokument ist.
Nähere Informationen zur sog. Umschreibungspflicht
Eine aktuelle Übersicht über die derzeitigen EU-/EWR-Staaten
Merkblatt mit den wichtigsten Informationen
Eine aktuelle Übersicht über die sog. Listenstaaten
Merkblatt mit den wichtigsten Informationen
Landratsamt München
Außenstelle Kraftfahrzeugzulassungs- und Führerscheinstelle
Bretonischer Ring 1
85630 Grasbrunn-Neukeferloh
Telefon: 089 / 6221-3000
Fax: 089 / 6221-3128
E-Mail: fuehrerscheine@lra-m.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Dienstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag07:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag07:30 - 12:00 Uhr
Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Führerscheinumschreibung, Umschreibung, Führerscheinumtausch, Fahrerlaubnis, ausländischer Führerschein, Führerschein-Umschreibung
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 08.05.2012 aktualisiert.