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Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung beantragen

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

In der Zeit vom 01. Juli bis 31. August jeden Jahres gilt das Verbot für die selbe Fahrzeuggruppe auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen für alle Samstage in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Der Gesetzgeber nimmt folgende Transporte vom Sonntagsfahrverbot aus:

  • Transport von leicht verderblichen und von bestimmten frischen Lebensmitteln
  • Fahrten im kombinierten Güterverkehr unter Einhaltung bestimmter Entfernungen
  • Fahrten mit Fahrzeugen, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
  • Fahrzeuge, die als selbstfahrende Arbeitsmaschinen zugelassen sind (siehe Zulassungspapiere)

Ausnahmegenehmigungen von diesen Bestimmungen können erteilt werden, wenn der Transport der Waren im öffentlichen Interesse liegt (z. B. zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen oder zur termingerechten Beladung oder Entladung von Seeschiffen) und die Dringlichkeit der Beförderung nachgewiesen wird. Wirtschaftliche und/oder wettbewerbliche Gründe rechtfertigen eine Ausnahmegenehmigung nicht.

Für nicht gewerbliche Transporte kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Der Nachweis eines öffentlichen Interesses ist hier nicht erforderlich.

Wenn Sie Transporte grenzüberschreitend durchführen, gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen, eine gemeinsame europäische Regelung gibt es nicht. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Konsulaten und Grenzpolizeistationen des Einreiselandes.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot oder der Ferienreiseverordnung
  • Kopie der/des Fahrzeugscheine/s

Gesetzliche Grundlagen

§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Kosten

Zwischen 28,00 Euro und 350,00 Euro

Kontaktinformationen

Eine Vorsprache im Landratsamt ist nicht erforderlich.

Formulare und Merkblätter

Kontakt

Ansprechpartnerin
Frau Doll

Telefon: 089 / 6221-2596
Fax: 089 / 6221 44-2596
Zimmer: F 2.03
Fachbereich: 6.5
E-Mail: DollH@lra-m.bayern.de

Ansprechpartner
Herr Laudenbach

Telefon: 089 / 6221-2880
Fax: 089 / 6221 44-2880
Zimmer: F 2.05
Fachbereich: 6.5
E-Mail: LaudenbachM@lra-m.bayern.de

Anschrift des Fachbereiches und Öffnungszeiten

Landratsamt München
Sachgebiet 6.5 - Verkehrsrecht
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München

Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221-2503
E-Mail: verkehrsrecht@lra-m.bayern.de

Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse, Feiertagsfahrverbot, Straßenverkehrsordnung, StVO, Sonntagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung,

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am  20.10.2011  aktualisiert.


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