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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der Fachbereich ab sofort in der Außenstelle
Frankenthaler Str. 5-9, Nähe Giesinger Bahnhof, zu finden ist.
Für Werbeanlagen innerhalb der Ortsdurchfahrten ist grundsätzlich keine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung notwendig. Dies gilt jedoch nicht für Werbeanlagen, die auf den Verkehr außerorts wirken. Falls die Werbung mit Zeichen oder Verkehrseinrichtungen verwechselt werden kann oder deren Wirkung beeinträchtigt, ist eine Ausnahmegenehmigung durch die Regierung von Oberbayern nötig. Die Werbung darf jedoch nicht an Verkehrszeichen oder Ampelanlagen angebracht werden und keinem Verkehrszeichen ähneln.
Gegebenenfalls sind im Innerortsbereich jedoch anderweitige Erlaubnisse / Genehmigungen (z.B. Sondernutzungserlaubnis durch Gemeinde / Stadt oder Straßenbaulastträger, baurechtliche Genehmigung, Grundstückseigentümer) erforderlich.
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift etc. verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung kann eine Beeinträchtigung des Verkehrs außerhalb geschlossener Ortschaft entstehen.
Werbeanlagen dienen dem Zweck, die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer auf die Schilder und somit eine Veranstaltung oder ein Gewerbe zu lenken. Nachdem die Fahrgeschwindigkeit außerorts erheblich höher ist als innerorts, stellt diese Ablenkung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar und ist deswegen unzulässig.
Die amtliche Wegweisung hat Vorrang und darf nicht durch private Werbetafeln oder Schilder in den Hintergrund gedrängt werden. Werbung darf nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit betrieben werden. Hierbei müssen wirtschaftliche Interessen den Interessen der Verkehrssicherheit zurückstehen.
Ist eine derartige Werbung trotzdem außerhalb geschlossener Ortschaften angebracht, kann ein kostenpflichtiger Beseitigungsbescheid (evtl. mit Zwangsgeld) erlassen werden. Zusätzlich ist dies eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bis 1.000 € geahndet und einem Punkt im Verkehrszentralregister (VZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) eingetragen werden kann.
§ 33 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Eine Vorsprache im Landratsamt ist nicht erforderlich.
Ansprechpartnerin
Frau Liendl
Telefon: 089 / 6221-2910
Fax: 089 / 6221 44-2910
Zimmer: F 2.05
Fachbereich: 6.5
E-Mail: LiendlS@lra-m.bayern.de
Landratsamt München
Sachgebiet 6.5 - Verkehrsrecht
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München
Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221-2503
E-Mail: verkehrsrecht@lra-m.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr
Post bitte an:
Landratsamt München
Sachgebiet 6.5
Postfach 95 02 60
81518 München
Anfahrtsbeschreibung zur Außenstelle Frankenthalerstr. 5-9
Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Plakatwerbung, Werbung an Straßen, Werbung außerorts, Straßenverkehrsordnung, StVO, Werbeanlagen, Werbeplakate, Schilder, werben, Ausnahmegenehmigungen
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 20.10.2011 aktualisiert.