Direkt zur Hauptnavigation, zum Inhalt







Für das Schießen mit Schusswaffen außerhalb von Schießstätten benötigen Sie eine Erlaubnis.
Erfasst von der vorgenannten Regelung wird jedes Schießen außerhalb einer genehmigten Schießstätte, z. B.:
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Schießerlaubnis sind:
§ 10 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG-neu)
zwischen 25,56 Euro und 153,39 Euro, je nach Umfang und Verwaltungsaufwand im Antragsverfahren.
Eine Vorsprache im Landratsamt ist nicht erforderlich.
gemäß § 10 Abs. 5 Waffengesetz
Ansprechpartner
Herr Heilmeier
Telefon: 089 / 6221-2658
Fax: 089 / 6221 44-2658
Zimmer: B 3.18
Fachbereich: 5.3.1
E-Mail: HeilmeierW@lra-m.bayern.de
Ansprechpartner
Herr Templer
Telefon: 089 / 6221-2361
Fax: 089 / 6221 44-2361
Zimmer: B 3.15
Fachbereich: 5.3.3
E-Mail: TemplerR@lra-m.bayern.de
Landratsamt München
Sachgebiet 5.3 - Katastrophenschutz, Feuerwehrrecht, Waffenrecht, Sprengstoffrecht und Jagdgesetze
Mariahilfplatz 17
81541 München
Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221-2482
E-Mail: waffen-sprengstoffrecht@lra-m.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr
Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Schießerlaubnis, Schießen, Töten von Tieren, Schusswaffen
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 11.01.2011 aktualisiert.