Einbürgerung beantragen
Wichtiger Hinweis
Das Landratsamt München (Staatsangehörigkeitsbehörde) ist nur für Sie zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis München haben. Auf der Seite
Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort im Landkreis München liegt. Bei Aufenthaltsorten in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089/233-00).
Nachfolgend werden die wesentlichen Voraussetzungen der so genannten Anspruchs- bzw. Ermessenseinbürgerung zusammengefasst:
Ermessenseinbürgerung (nach §§ 8 und 9 StAG)
Bei Ermessenseinbürgerungen gelten für bestimmte Personengruppen kürzere Mindestaufenthaltszeiten als bei Anspruchseinbürgerungen. Dies trifft insbesondere für ehemalige Deutsche, Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen und Asylberechtigten zu. Über nähere Einzelheiten informieren Sie die zuständigen Sachbearbeiter im Landratsamt.
Anspruchseinbürgerung (nach § 10 StAG)
Für eine Anspruchseinbürgerung müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt werden:
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Eine entsprechende Erklärung muss jeder Einbürgerungsbewerber, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, bei der Einbürgerungsbehörde abgeben.
- Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke und haben seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Ihr Ehegatte und Ihre minderjährigen Kinder können in diesem Fall im Wege einer Ermessenseinbürgerung miteingebürgert werden, auch wenn sie sich selbst noch nicht 8 Jahre rechtmäßig im Inland aufhalten. - Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten.
Von dieser Voraussetzung kann nach Prüfung des Einzelfalles abgesehen werden, wenn Sie aus einem nicht von Ihnen zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können. - Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, sofern Sie diese nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates nicht schon automatisch durch die Einbürgerung verlieren.
Die ausländische Staatsangehörigkeit muss grundsätzlich aufgegeben werden. Sie erhalten, um die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit betreiben zu können, bei Vorliegen der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen eine Einbürgerungszusicherung. Ausnahmen vom Grundsatz der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit sind nur dann möglich, wenn der Verlust nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten herbeigeführt werden kann. Darüber hinaus enthält ein Ausnahmekatalog weitere Gründe, bei deren Vorliegen die Hinnahme von Mehrstaatigkeit in Frage kommen kann. Die Prüfung und Entscheidung darüber erfolgt gesondert für jeden Einzelfall. Unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit werden generell Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsländer sowie der Schweiz eingebürgert. - Sie sind weder im Inland noch im Ausland zu einer Straftat verurteilt worden. Es wurde keine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie angeordnet.
Bei der Beurteilung bleiben außer Betracht:
- die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
- Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind
Bei laufenden Ermittlungsverfahren wird mit der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens abgewartet. Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag bzw. der entsprechenden Erklärung anzugeben. Jugendstrafen sind immer einbürgerungshindernd.
- Sie verfügen über ausreichende Sprachkenntnisse.
Diese ausreichenden Sprachkenntnisse werden durch das Zertifikat Deutsch nachgewiesen, sofern nicht evtl. bereits Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen, die anerkannt werden können. - Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Diese Kenntnisse werden durch eine erfolgreiche Ablegung eines Einbürgerungstests nachgewiesen, sofern nicht evtl. bereits Nachweise über die geforderten Kenntnisse vorliegen, die anerkannt werden können.
Sie können die Einbürgerungsanträge direkt beim Sachgebiet Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht im Landratsamt München oder über Ihre Wohnsitzgemeinde oder Stadt einreichen. Wird der Antrag über die Gemeinde oder Stadt gestellt, sind die Unterschriften dort zu beglaubigen. Bitte reichen Sie nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Einbürgerungsanträge mit den notwendigen Unterlagen ein.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind mit dem Einbürgerungsantrag, welchen Sie unten in elektronischer Form aufrufen können, im Original einzureichen:
- Einbürgerungsantrag
- internationale oder ausländische Geburtsurkunde, auch von mit einzubürgernden Kindern
- ggf. Heiratsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Heiratsregister (auch von früheren Ehen, Scheidungsurteil/e mit Rechtskraftvermerk);
Bitte reichen Sie ausländische Personenstandsurkunden stets mit Übersetzung eines von deutschen Gerichten anerkannten Übersetzter ein! - handgeschriebener Lebenslauf mit Unterschrift
- 1 aktuelles Lichtbild
- Einkommensnachweise, auch vom mitverdienenden Ehegatten
(auch Rentenbescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld)
- bei Selbständigen: die letzten beiden Einkommensteuerbescheide, die letzte Bilanz und eine Zukunftsprognose des Steuerberaters
- bei Arbeitnehmern: die Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate - Mietvertrag oder Grundbuchauszug
- Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde bzw. Stadt für alle Familienangehörigen
- gültiger Nationalpass, auch für mit einzubürgernde Kinder
Auf die Vorlage von Originalen beim Landratsamt München kann nur verzichtet werden, wenn von Ihrer Gemeindeverwaltung bestätigt wird, dass das Original vorgelegt wurde und die Kopie damit übereinstimmt.
Jedes Familienmitglied über 16 Jahre stellt einen eigenen Antrag.
Zur Prüfung können je nach Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per E-Mail gesendete Anträge ohne Unterschrift aus diesem Grund nicht von uns angenommen werden können.
Gesetzliche Grundlagen
§§ 10 bzw. 8 und 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Kosten
- Pro erwachsene Person: 255,00 Euro
- Pro miteinzubürgerndes minderjähriges Kind ohne eigenes Einkommen: 51,00 Euro
Gebührenpflichtig ist auch die Antragsrücknahme oder Antragsablehnung.
Bitte vereinbaren Sie mit dem unten genannten Ansprechpartner einen Termin. Eine Antragsabgabe ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Bei Vorsprachen ohne Termin kann eine sofortige Sachbearbeitung nicht garantiert werden. Mit längeren Wartezeiten muss deshalb gerechnet werden. Möglicherweise ist eine erneute Vorsprache mit Terminvereinbarung erforderlich.
Kontakt
A - E als Anfangsbuchstaben des Nachnamens
Ansprechpartnerin
Frau Bulling
Telefon: 089 / 6221-2313
Fax: 089 / 6221 44-2313
Zimmer: B 0.23
Fachbereich: 5.2.4
E-Mail: BullingM@lra-m.bayern.de
F - K
Ansprechpartner
Herr Borlé
Telefon: 089 / 6221-2677
Fax: 089 / 6221 44-2677
Zimmer: B 0.23
Fachbereich: 5.2.4
E-Mail: BorleP@lra-m.bayern.de
L - R
Ansprechpartner
Herr Schwennesen
Telefon: 089 / 6221-2528
Fax: 089 / 6221 44-2528
Zimmer: B 0.25
Fachbereich: 5.2.4
E-Mail: SchwennesenM@lra-m.bayern.de
S - Z
Ansprechpartnerin
Frau Araz
Telefon: 089 / 6221-2113
Fax: 089 / 6221 44-2113
Zimmer: B 0.25
Fachbereich: 5.2.4
E-Mail: ArazS@lra-m.bayern.de
Anschrift des Fachbereiches und Öffnungszeiten
Landratsamt München
Sachgebiet 5.2 - Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht
Mariahilfplatz 17
81541 München
Telefon: 089 / 6221-1400
Fax: 089 / 6221-2319
E-Mail: auslaenderbehoerde@lra-m.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr
Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Ausländer, Einbürgerungen, Anspruchseinbürgerung, Ermessenseinbürgerung
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 08.02.2012 aktualisiert.