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Rechtliche Betreuung

"Solange ich dazu noch in der Lage bin, möchte ich selbst entscheiden, wer, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang für mich tätig sein soll."

Menschen, die auf Grund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, kann ein gesetzlicher Vertreter (Betreuer) zur Seite gestellt werden. Dazu ist ein Beschluss des Amtsgerichts München - Betreuungsgericht - erforderlich. Zum Betreuer wird vorrangig ein Angehöriger und nur im Ausnahmefall ein Berufsbetreuer bestellt. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn bereits eine Vollmacht vorliegt oder der Betroffene noch in der Lage ist, eine rechtskräftige Vollmacht auszustellen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, rechtzeitig Vorsorge für den Fall der späteren Hilfebedürftigkeit zu treffen. Das kann durch die Ausstellung einer Vollmacht geschehen. Weitere Vorsorgemöglichkeiten sind die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Wichtig zu wissen, ist auch: Entgegen einer verbreiteten Meinung haben auch Eheleute untereinander sowie Eltern oder Kinder kein automatisches Vertretungsrecht gegenüber einer volljährigen verwandten Person. Zur Vertretung bedarf auch dieser Personenkreis einer rechtswirksamen Legitimation.