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Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sollen vor allem alte Menschen aus der "versteckten Armut" herausholen. Die Grundsicherung ist für Menschen, welche die Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben oder solche, die zwischen 18 und 65 Jahre alt und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind.
Zur Altersgrenze: Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze je nach Geburtsjahrgang bis auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Die Grundsicherung orientiert sich am tatsächlichen Bedarf des Einzelnen. Sie stellt keine Zusatzrente dar, die in einer bestimmten vorher festgelegten Höhe gezahlt wird. Sie ist einkommens- und vermögensabhängig.
Wer bekommt Grundsicherung?
Was ist zu tun?
Es muss grundsätzlich ein entsprechender Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder direkt beim Landratsamt München, Sachgebiet Sozialhilfeamt und Grundsicherung gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass hierbei für jede Person, die die Voraussetzungen erfüllt, ein eigener Antrag ausgefüllt werden muss (also z.B. auch für Ihren Ehegatten). Die Bearbeitung des Antrages erfolgt dann im Sozialhilfeamt des Landratsamtes München.
Wie viel erhält der Antragsteller?
Die Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII setzen sich wie folgt zusammen:
Ist eigenes Einkommen einzusetzen?
Die Grundsicherung ist einkommensabhängig. Alle Einkünfte wie Renten, Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen, Zinsen und natürlich auch Arbeitslohn werden auf die Leistungen angerechnet. Bei Ehepaaren, eheähnlichen und partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften wird zudem das Einkommen der jeweiligen Partner mit berücksichtigt.
Ist eigenes Vermögen einzusetzen?
Die Grundsicherung ist vermögensabhängig. Sie haben jedoch als Grundsicherungsberechtigter einen Freibetrag in Höhe von 2.600,00 Euro. Soweit in Ihrem Haushalt Ehepartner und/oder Kinder leben, erhöht sich dieser Betrag entsprechend. Zum Vermögen zählen hierbei unter anderem Bargeld, Kraftfahrzeug, Wertgegenstände, Immobilien und geldwerte Rechte (z.B. Sparguthaben und Geldanlagen aller Art, Lebens- und Sterbegeldversicherungen).
Ist das Einkommen der Kinder oder Eltern zu berücksichtigen?
Im Grundsicherungsantrag müssen Sie Fragen zu Ihren Kindern und/oder Eltern beantworten. Unterhaltsansprüche, die Sie gegenüber Kindern oder Ihren Eltern haben, bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Einkommen unter einem Betrag von 100.000,- Euro liegt. Bei Eltern gilt diese Grenze für beide Elternteile gemeinsam. Haben Kinder oder Eltern die Einkommensgrenze aber überschritten, werden diese zu Unterhaltsleistungen herangezogen.
Wichtig: Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung) und dem Wohngeldgesetz schließen sich aus! Das heißt, Sie können entweder Grundsicherung oder Wohngeld beziehen.
IV. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII. Teil (SGB XII)
Die Leistungen werden ab dem 1. des Monats geleistet, in dem der Antrag beim Sozialhilfeamt gestellt wird.
Anträge sollten daher möglichst bald und am besten schriftlich gestellt werden. Antragsformulare liegen ebenfalls in den Rathäusern Ihrer Gemeinde auf. Dort ist man Ihnen auch gerne beim Ausfüllen behilflich und informiert Sie über die erforderlichen Unterlagen.
Selbstverständlich können Sie sich auch vorab im Landratsamt München beraten lassen.
Ansprechpartnerin
Frau Meier
Telefon: 089 / 6221-2405
Fax: 089 / 6221 44-2405
Zimmer: A 3.37
Fachbereich: 2.3.1
E-Mail: MeierG@lra-m.bayern.de
Ansprechpartner
Herr Nieder
Telefon: 089 / 6221-2698
Fax: 089 / 6221 44-2698
Zimmer: A 3.18
Fachbereich: 2.3.1
E-Mail: NiederM@lra-m.bayern.de
Ansprechpartnerin
Frau Meier
Telefon: 089 / 6221-2405
Fax: 089 / 6221 44-2405
Zimmer: A 3.37
Fachbereich: 2.3.1
E-Mail: MeierG@lra-m.bayern.de
Ansprechpartnerin
Frau Hicker
Telefon: 089 / 6221-2407
Fax: 089 / 6221 44-2407
Zimmer: A 3.37
Fachbereich: 2.3.1
E-Mail: HickerH@lra-m.bayern.de
Ansprechpartnerin
Frau Holmer
Telefon: 089 / 6221-2652
Fax: 089 / 6221 44-5089
Zimmer: A 3.31
Fachbereich: 2.3.1
E-Mail: HolmerS@lra-m.bayern.de
Ansprechpartnerin
Frau Oppmann
Telefon: 089 / 6221-2635
Fax: 089 / 6221 44-2635
Zimmer: A 3.20
Fachbereich: 2.3.1
E-Mail: OppmannC@lra-m.bayern.de
Ansprechpartnerin
Frau Kühlmuß
Telefon: 089 / 6221-2631
Fax: 089 / 6221 44-2631
Zimmer: A 3.19
Fachbereich: 2.3.1
E-Mail: KuehlmussM@lra-m.bayern.de
Ansprechpartnerin
Frau Lauerwald
Telefon: 089 / 6221-2251
Fax: 089 / 6221 44-2251
Zimmer: A 3.21
Fachbereich: 2.3.1
E-Mail: LauerwaldE@lra-m.bayern.de
Ansprechpartnerin
Frau Czygan
Telefon: 089 / 6221-2322
Fax: 089 / 6221 44-2322
Zimmer: A 3.31
Fachbereich: 2.3.1
E-Mail: CzyganS@lra-m.bayern.de
Landratsamt München
Sachgebiet 2.3 - Sozialhilfe und Wohnungswesen
Mariahilfplatz 17
81541 München
Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221-2833
E-Mail: sozialhilfe@lra-m.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr
Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Sozialgesetzbuch, SGB
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 30.12.2011 aktualisiert.