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Unterhaltssicherung bei Leistung des freiwilligen Wehrdienstes und Wehrübungen beantragen

Bei der Unterhaltssicherung handelt es sich um Geldleistungen für die Sicherung des Lebensbedarfs der Wehrpflichtigen, die den freiwilligen Wehrdienst leisten und ihrer Familienangehörigen. Außerdem bietet sie einen Schutz vor wehrdienstbedingten Einkommensverlusten bei Wehrübungen.

Sie besitzen einen Anspruch auf diese Unterhaltssicherungsleistungen, wenn Sie keine Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhalten.
Es gibt bei der Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) mehrere Leistungsarten, die im nachfolgenden kurz aufgeführt werden:

Sie leisten freiwilligen Wehrdienst:

  • Allgemeine Leistungen (§ 5 USG)
    Ehefrau, eheliche Kinder
  • Überbrückungsgeld (§ 5a USG)
    Ehefrau, eheliche Kinder
  • besondere Zuwendung - Weihnachtsbeihilfe (§ 5b USG)
    Ehefrau, eheliche Kinder
  • Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c USG)
    Einzelleistungen (§ 6 USG)
    Unterhalt für nichteheliche Kinder
    Unterhalt für bedürftige Familienangehörige
  • Sonderleistungen (§ 7 USG)
    Krankenhilfe
    Ruhensbeiträge der privaten Krankenversicherung
    Pflegeversicherungsbeiträge
    Schadens-, Sach- und Unfallversicherungen
    Aufwendungen für den Bau oder Kauf von Eigenheimen
    Aufwendungen für die Bestattung von Familienangehörigen
  • Mietbeihilfe (§ 7a USG)
  • Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b USG)
  • selbständige Wehrpflichtige
  • Kreditkostenbeihilfe (§23 USG)

Diese Leistungen werden mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes und der Kreditkostenbeihilfe auch gewährt, wenn Sie einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leisten.

Sie leisten freiwilligen Wehrdienst, eine Wehrübung oder unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall oder Sie nehmen an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a WPflG teil

  • Verdienstausfallentschädigung nach den §§ 13 und 13d USG

Die Unterhaltssicherungsleistungen werden auf nur Antrag gewährt. Bitte beachten Sie bei der Antragstellung, dass Sie

  • dem Antrag eine Durchschrift des Einberufungsbescheides (keine Kopie!) beifügen
  • den Antrag möglichst bald nach Empfang des Einberufungsbescheides stellen
  • die Antragsfrist nicht versäumen; diese erlischt drei Monate nach Beendigung des Dienstes

Erforderliche Unterlagen

Fügen Sie bitte unbedingt dem jeweiligen Antrag eine Durchschrift des Einberufungsbescheides bei (Ausfertigung für die Unterhaltssicherungsbehörde im Original - keine Kopie!).

Wir stellen Ihnen Antragsformulare  (siehe unten) zu verschiedenen Leistungsarten der Unterhaltssicherung zur Verfügung. Sollte Ihr entsprechender Antrag nicht mit aufgeführt sein, so bitten wir Sie, diesen telefonisch, schriftlich oder per E-Mail bei uns anzufordern.

Den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung für Leistungen nach § 13 USG erhalten Sie mit dem Einberufungsbescheid durch Ihr Kreiswehrersatzamt.

Gesetzliche Grundlagen

  • Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Kosten

Es entstehen keine Kosten.

Bearbeitungszeit und Fristen

Die Antragsfrist erlischt drei Monate nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes.

Kontaktinformationen

Die Antragstellung erfolgt im Landratsamt München. In Einzelfällen kann eine persönliche Vorsprache im Landratsamt erforderlich sein.

Formulare und Merkblätter

Kontakt

Ansprechpartnerin
Frau Sponfeldner

Telefon: 089 / 6221-2273
Fax: 089 / 6221 44-2273
Zimmer: A 4.17
Fachbereich: 2.4.2
E-Mail: SponfeldnerR@lra-m.bayern.de

Anschrift des Fachbereiches und Öffnungszeiten

Landratsamt München
Sachgebiet 2.4 - Besondere Soziale Angelegenheiten
Mariahilfplatz 17
81541 München

Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221-2736
E-Mail: unterhaltssicherung@lra-m.bayern.de

Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am  14.11.2011  aktualisiert.


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Für fachliche Fragen wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail oder telefonisch an den zuständigen Fachbereich.

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