Wer die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen, diesen bei Ausübung der Jagd mit sich führen und auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheines sind:
Der Jagdschein wird auf Antrag bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für ein oder drei Jagdjahre (01.04. - 31.03.) oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt. Er berechtigt zur Ausübung der Jagd im Bundesgebiet und zum Erwerb von Jagdwaffen. Für die Ausübung der Jagd ist neben dem Jagdschein noch die Zustimmung des jeweiligen Revierinhabers notwendig.
Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.
Grundsätzlich ist eine persönliche Vorsprache zur Ausstellung / Verlängerung des Jagdscheines erforderlich.
Bei Erstausstellung, Zuzug in den Landkreis München und wenn der Jagdschein nicht fortlaufend verlängert wird, wird allerdings aufgrund der vorher durchzuführenden jagdrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung vorherige telefonische Beantragung empfohlen.
§§ 15-17 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Die Kosten für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheines setzen sich aus Verwaltungsgebühr und Jagdabgabe zusammen und betragen für einen Dreijahresjagdschein 150 € ( 90 € Gebühr und 60 € Jagdabgabe), für einen Jahresjagdschein 60 € ( 40 € Gebühr und 20 € Jagdabgabe), für einen Tagesjagdschein 15 € (10 € Gebühr und 5 € Jagdabgabe) und für einen Jugendjagdschein 37,50 € (25 € Gebühr und 12,50 € Jagdabgabe).
| Name | Telefon | Fax | Zimmer |
|---|---|---|---|
| Herr Heilmeier | 089 / 6221-2658 | 089 / 6221 44-2658 | B 3.02 |
| Herr Kohn | 089 / 6221-2291 | 089 / 6221 44-2291 | B 3.02 |
Landratsamt München
Sachgebiet 5.3 - Brandschutz, Katastrophenschutz, Waffenrecht, Sprengstoffrecht und Jagdgesetze
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