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Landkreis München
Wer seine unerlaubt besessene Waffe abgibt, bleibt straffrei
Zum 25. Juli 2009 hat der Gesetzgeber eine Amnestieregelung, betreffend § 58 Abs. 8 Waffengesetz (WaffG), eingeführt.
Waffenbesitzer, die eine unerlaubt besessene Waffe oder Munition bis zum 31. Dezember 2009 einem Berechtigten, der Waffenbehörde oder
einer Polizeidienststelle überlassen, bleiben straffrei.
Das Landratsamt weist in diesem Zusammenhang auf folgende Punkte hin:
- Wird die Waffe bei einer Polizeidienststelle abgegeben, muss die Staatsanwaltschaft beteiligt werden.
- Bei der Abgabe der Waffe an einen Berechtigten (an Stelle der Waffenbehörde oder der Polizei) ist zu beachten, dass sich der
Abgebende auf die Strafverzichtsregelung des § 58 Abs. 8 WaffG berufen kann. Davon unberührt bleibt aber eine mögliche
strafrechtliche Verantwortung des Annehmenden, wenn er um den vorherigen unrechtmäßigen Besitz weiß. Das Landratsamt
rät deshalb davon ab, unrechtmäßig besessene Waffen anzunehmen, um sie dann in die eigene Waffenbesitzkarte eintragen zu
lassen.
- Bei der Waffenabfrage im Fahndungsverzeichnis werden die Personalien benötigt. Eine anonyme Abgabe ist daher nicht möglich.
Allerdings werden diese Daten nur bei einem Verdacht auf eine Straftat an die zuständige Polizeidienststelle übermittelt.
- Bei Abgabe der Waffe beim Landratsamt oder einer Polizeidienststelle fallen keine Gebühren an.
- Die Amnestieregelung greift auch bei der Abgabe bei einer örtlich unzuständigen Waffenbehörde in Bayern
(Waffenbehörden sind die Landratsämter und die kreisfreien Städte).
Mehr Informationen gibt es bei der zuständigen Polizeidienststelle sowie im Landratsamt München bei Herrn Templer, Sachbearbeiter
Waffenrecht, Telefon: 089 / 6221-2361.