Geschützte Landschaftsbestandteile (LB)

Landschaftsteile, die für den Naturhaushalt von großer Bedeutung sind, aufgrund ihrer geringen Größe jedoch nicht die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Naturschutzgebiets erfüllen, können gemäß § 29 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als sogenannte Landschaftsbestandteile rechtsverbindlich unter Schutz gestellt werden, wenn ihr besonderer Schutz aus folgenden Gründen erforderlich ist:

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Dabei kann sich der Schutz "für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken."
Nach § 29 Abs. 2 BNatSchG sind "die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden."

Übersichtskarte des geschützten Landschaftsbestandteils

Bei den grau dargestellten Flächen handelt es sich um gemeindefreie Gebiete.