Naturschutzgebiete (NSG)

Gemäß § 23 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Naturschutzgebiete "rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit"

Nach § 23 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Übersichtskarte der Naturschutzgebiete

Bei den grau dargestellten Flächen handelt es sich um gemeindefreie Gebiete.