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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der Fachbereich ab sofort in der Außenstelle
Frankenthaler Str. 5-9, Nähe Giesinger Bahnhof, zu finden ist.
Jede bauliche Veränderung an Baudenkmälern ist erlaubnispflichtig. D.h. auch für sonst nach der Bayer. Bauordnung genehmigungsfreie Maßnahmen ist eine Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt einzuholen.
Diese erforderliche Erlaubnis kann verweigert werden, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Da jedes Baudenkmal in seine Umgebung hineinwirkt, hat der Gesetzgeber auch die Umgebung eines Baudenkmals geschützt. Es sind deshalb alle Bau- und Veränderungsmaßnahmen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, soweit sich diese auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken können.
Soweit die Maßnahmen bereits einer baurechtlichen oder abgrabungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, wird im Rahmen dieser Verfahren über die Belange des Denkmalschutzes entschieden. Alle Maßnahmen an Baudenkmälern, die nicht baugenehmigungspflichtig sind oder einer abgrabungsaufsichtlichen Genehmigung unterliegen, bedürfen einer gesonderten Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz. Dies ist gerade bei allen Instandsetzungs-, Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen der Fall wie z.B. bei der Erneuerung von Türen und Fenstern, Treppen, Fußböden und Ähnlichem sowie bei neuen Anstrichen innen und außen.
Der Abbruch eines Baudenkmals bedarf in jedem Fall einer gesonderten Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz, unabhängig davon, ob hierfür ein bauaufsichtliches Anzeigeverfahren nach Art. 65 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) durchgeführt wird.
Auch das Graben nach Bodendenkmälern oder die Durchführung von Erdarbeiten auf einem Grundstück, bei dem Bodendenkmäler vermutet werden, ist erlaubnispflichtig. Bodendenkmäler sind bewegliche (verschiedene Gegenstände wie z.B. Gefäße oder Münzen) oder unbewegliche (z.B. Gräber, Kultstätten, Grabhügel, Reste von Befestigungsanlagen oder Siedlungen) Denkmäler, die sich im Boden befinden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Die Beseitigung und Veränderung eines eingetragenen beweglichen Denkmals sowie das Verbringen an einen anderen Ort bedarf gleichfalls der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.
Für die Unterhaltung und Instandsetzung von Baudenkmälern können für den denkmalpflegerischen Mehraufwand Zuschüsse des Landesamtes für Denkmalpflege gewährt werden. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich vor allem nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Einzelfalls. Über die Einzelheiten informiert das Landesamt für Denkmalpflege.
Neben diesen Zuschüssen bestehen auch steuerliche Vergünstigungen. Genauere Informationen gibt Ihnen das Finanzamt. Je nach Haushaltslage werden auch von den Gemeinden, vom Landkreis (Ansprechpartner sind hier die Kreisheimatpfleger) und vom Bezirk Oberbayern finanzielle Hilfe angeboten.
Art. 6 Abs.1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz
Es entstehen keine Kosten bei der Ausstellung der Erlaubnis.
Grundsätzlich ist keine Vorsprache im Landratsamt erforderlich.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Baurechtliche Ansprechpartnerin
Frau Wachsmann
Telefon: 089 / 6221-2942
Fax: 089 / 6221 44-2942
Zimmer: F 1.10
Fachbereich: 7.1
E-Mail: WachsmannB@lra-m.bayern.de
Bautechnische Ansprechpartnerin
Frau Backs
Telefon: 089 / 6221-2575
Fax: 089 / 6221 44-2575
Zimmer: F 1.54
Fachbereich: 7.2
E-Mail: BacksB@lra-m.bayern.de
Landratsamt München
Sachgebiet 7.1 - Baurecht, Denkmalschutz und Raumordnungsrecht
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München
Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221-2639
E-Mail: baurecht@lra-m.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
MittwochGESCHLOSSEN!
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr
Post bitte an:
Landratsamt München
Sachgebiet 7.1
Postfach 95 02 60
81518 München
Anfahrtsbeschreibung zur Außenstelle Frankenthalerstr. 5-9
Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Baudenkmal, Bodendenkmal, Erhaltungsmaßnahmen, Denkmalliste, Kultstätten, Grabhügel, Denkmal
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 19.08.2011 aktualisiert.