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Der Eigentümer eines Anwesens ist verantwortlich, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden.
Der zuständige Bezirkskaminkehrermeister erlässt dazu einen Feuerstättenbescheid, aus dem ersichtlich ist, welche Arbeiten zu veranlassen sind.
Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen.
Die Schornsteinfegerarbeiten dürfen nur von dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister oder von entsprechend qualifizierten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden.
Für gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungsarbeiten ist dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister der Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Das Landratsamt München ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt werden. Wenn die Arbeiten vom Eigentümer nicht veranlasst bzw. durchgeführt werden, müssen die Arbeiten zwangsweise vom Landratsamt durchgesetzt werden, was dann für den Eigentümer erhöhte Kosten bedeutet.
Die Bezirkskaminkehrermeister sind selbstständige Handwerksmeister und staatlich beliehene Unternehmer. Das bedeutet, dass sie bei der Feuerstättenschau, der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung im Auftrag des Staates tätig werden. Die Arbeiten, die der Bezirkskaminkehrermeister durchzuführen hat, sind bis ins Detail durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben. Ebenso ist die Höhe der Gebühren in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung festgesetzt. Eine Erhöhung oder Ermäßigung der Gebühren ist nicht zulässig.
Bei ihrer Arbeit unterliegen die Bezirkskaminkehrermeister der Aufsicht des Staates, die vom Landratsamt München wahrgenommen wird. Sie erfolgt am Landratsamt München primär durch das Sachgebiet Brandschutz, Katastrophenschutz, Waffenrecht, Sprengstoffrecht und Jagdgesetze.
Die Aufsichtsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der Bezirkskaminkehrermeister
Darüber hinaus sind zwei weitere Sachgebiete unseres Hauses für Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des Bezirkskaminkehrermeisters zuständig:
Jeder Bezirkskaminkehrermeister ist für einen bestimmten Bezirk zuständig, es ist also nicht möglich, sich einen Kaminkehrermeister auszusuchen. Sie können den für Sie zuständigen Bezirkskaminkehrermeister in unserer
Kaminkehrersuche finden.
Das Kaminkehrerwesen ist im Reformprozess. Das Monopol des Bezirkskaminkehrermeisters in seinem Kehrbezirk wird abgebaut.
Weitere Informationen zu Messintervalle/Messfristen, Gebühren und Rechtsgrundlagen erhalten Sie auch auf der Seite der Kaminkehrer-Innung Oberbayern (Link siehe unten).
§ 1 und § 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)
§§ 7 bis 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075)
§ 3 Schornsteinfegergesetz (SchfG)
Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BimschV)
Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung (KÜGebO)
Feuerstättenschau, der Bescheid und die Gebühren
Ansprechpartner
Herr Maurer
Telefon: 089 / 6221-2372
Fax: 089 / 6221 44-2372
Zimmer: B 3.19
Fachbereich: 5.3.1
E-Mail: MaurerS@lra-m.bayern.de
Landratsamt München
Sachgebiet 5.3 - Katastrophenschutz, Feuerwehrrecht, Waffenrecht, Sprengstoffrecht und Jagdgesetze
Mariahilfplatz 17
81541 München
Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221-2482
E-Mail: kaminkehrerwesen@lra-m.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr
Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Kaminkehrer, Kamin, Kaminkehrerwesen, Schornsteinfeger, Schornsteine, Feuerstättenbescheid, Schwedenofen, Schwedenöfen, Holzheizung, Pelletheizung, Kohleheizung, Gasfeuerungsanlage, Ölfeuerungsanlagen
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 25.11.2011 aktualisiert.