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Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen betreiben

Auch Anlagen, welche nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen wie beispielsweise Schreinereien, Kfz-Werkstätten, Speditionen oder Tankstellen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen können hier beispielsweise sein: unzumutbare Belästigungen durch Lärm oder Geruch usw. Zur Einhaltung dieser Pflicht kann das Landratsamt jederzeit die erforderlichen Anordnungen erlassen. In besonderen Fällen sind auch Betriebsuntersagungen möglich.

Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen können jedoch nach anderen Bestimmungen, z.B. Baurecht, genehmigungsbedürftig sein.

Bei Belästigungen durch Einzelpersonen im Nachbarschaftsverhältnis wird die Behörde jedoch nicht tätig, beispielsweise bei nächtlichen Ruhestörungen durch Radio- oder Fernsehgeräte, lautstarke Unterhaltung, Rauchbelästigungen durch Grillen oder Einzelfeuerungsanlagen. Hier ist der Privatrechtsweg zu beschreiten (vgl. §§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Möglicherweise empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Vorrangig sollte jedoch im Gespräch mit dem Nachbarn eine Lösung gesucht werden.

Gesetzliche Grundlagen

§§ 22 ff, § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

§§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kosten

Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen trägt der Anlagenbetreiber, wenn die Anlage nicht den Vorschriften entspricht.

Überwachungsmaßnahmen: von 1.650,00 Euro bis 6.000,00 Euro
Anordnung (falls erforderlich): von 150,00 Euro bis 7.500,00 Euro

Kontaktinformationen

Eine Vorsprache im Landratsamt ist nicht erforderlich.

Beschwerden über Belästigungen durch immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (z. B. Lärm, Geruch) müssen schriftlich oder per E-Mail an das Landratsamt München gerichtet werden. Dabei sollen Art und Ausmaß der Belästigung sowie der Verursacher (Firma, Anschrift) möglichst genau bezeichnet werden.

Formulare und Merkblätter

Kontakt

Fachfragen

Ansprechpartner
Herr Haas

Telefon: 089 / 6221-2744
Fax: 089 / 6221 44-2744
Zimmer: F 2.48
Fachbereich: 6.1
E-Mail: HaasG@lra-m.bayern.de

Rechtsfragen

Ansprechpartner
Herr Häring

Telefon: 089 / 6221-2638
Fax: 089 / 6221 44-2638
Zimmer: F 2.46
Fachbereich: 6.1
E-Mail: HaeringM@lra-m.bayern.de

Anschrift des Fachbereiches und Öffnungszeiten

Landratsamt München
Sachgebiet 6.1 - Immissionsschutz und Recht der Abfallwirtschaft
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München

Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221 - 2400
E-Mail: immissionsschutz@lra-m.bayern.de

Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Anlagenüberwachung, Lärmschutz, Maschinenlärm, Gerätelärm, Baulärm, Luftreinhaltung, Kamine, Heizungsanlagen

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am  10.08.2011  aktualisiert.


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