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Kleine und mittlere Feuerungsanlagen betreiben

Kleine und mittlere Feuerungsanlagen, wie sie z. B. für Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung verwendet werden, dürfen nur mit bestimmten Brennstoffen betrieben werden, welche Sie im Merkblatt "zulässige Brennstoffe" nachlesen können (siehe weiter unten). Die Verwendung anderer Brennstoffe wie beispielsweise Altpapier, Kunststoffe oder sonstige Abfälle ( führt zu erheblichen Umweltbelastungen, ist deshalb nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Neben der Verwendung der richtigen Brennstoffe ist es jedoch gerade bei der Verwendung fester Brennstoffe wichtig, die Anlage auch richtig zu bedienen, da es ansonsten zu Rauchbelästigungen der Nachbarschaft kommen kann. Einige Hinweise zum richtigen Betrieb enthält das Merkblatt "7 Regeln für richtiges Heizen mit festen Brennstoffen" (siehe weiter unten). Die Abgase dieser Feuerungsanlagen müssen bestimmten Anforderungen genügen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden.

Die Einhaltung dieser Anforderungen wird vom Bezirkskaminkehrermeister durch wiederkehrende Messung festgestellt. Werden die zulässigen Werte überschritten, fordert der Bezirkskaminkehrermeister den Anlagenbetreiber auf, die Anlage instand zu setzen. Entspricht die Anlage dann immer noch nicht den Anforderungen, informiert der Bezirkskaminkehrermeister das Landratsamt, welches den Anlagenbetreiber zur Instandsetzung verpflichtet.

Die Überwachung der Feuerungsanlagen durch den Bezirkskaminkehrermeister ist zwingend vorgeschrieben und muss auch dann erfolgen, wenn die Anlage regelmäßig von einer Fachfirma gewartet wird und diese bestätigt, dass die zulässigen Werte eingehalten sind.

Die genannten Aufgaben des Bezirkskaminkehrmeisters dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden. Nähere Auskünfte hierüber erteilt auf Anfrage das Landratsamt München.

Gesetzliche Grundlagen

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

Kosten

Der Bezirkskaminkehrermeister erhebt für seine Überwachungstätigkeit Gebühren nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO). Muss ein Anlagenbetreiber durch das Landratsamt zur Instandsetzung seiner Anlage verpflichtet werden, so werden hierfür je nach Verwaltungsaufwand Gebühren von 150,00 Euro bis 7 500,00 Euro erhoben.

Kontaktinformationen

Eine Vorsprache im Landratsamt München ist nicht erforderlich.

Formulare und Merkblätter

Kontakt

Fachfragen

Ansprechpartner
Herr Haas

Telefon: 089 / 6221-2744
Fax: 089 / 6221 44-2744
Zimmer: F 2.48
Fachbereich: 6.1
E-Mail: HaasG@lra-m.bayern.de

Rechtsfragen

Ansprechpartnerin
Frau Westenkirchner

Telefon: 089 / 6221-2749
Fax: 089 / 6221 44-2749
Zimmer: F 2.42
Fachbereich: 6.1
E-Mail: WestenkirchnerS@lra-m.bayern.de

Anschrift des Fachbereiches und Öffnungszeiten

Landratsamt München
Sachgebiet 6.1 - Immissionsschutz und Recht der Abfallwirtschaft
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München

Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221 - 2400
E-Mail: immissionsschutz@lra-m.bayern.de

Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Kamine, Heizungsanlagen, Feinstaub, Kleinfeuerungsanlagen, Schornsteinfeger, Schornsteine

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am  10.08.2011  aktualisiert.


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