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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass der Fachbereich ab sofort in der
Außenstelle Frankenthaler Str. 5-9, Nähe Giesinger Bahnhof, zu finden ist.
Kleine und mittlere Feuerungsanlagen, wie sie z. B. für Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung verwendet werden, dürfen nur mit bestimmten Brennstoffen betrieben werden, welche Sie im Merkblatt "zulässige Brennstoffe" nachlesen können (siehe weiter unten). Die Verwendung anderer Brennstoffe wie beispielsweise Altpapier, Kunststoffe oder sonstige Abfälle ( führt zu erheblichen Umweltbelastungen, ist deshalb nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Neben der Verwendung der richtigen Brennstoffe ist es jedoch gerade bei der Verwendung fester Brennstoffe wichtig, die Anlage auch richtig zu bedienen, da es ansonsten zu Rauchbelästigungen der Nachbarschaft kommen kann. Einige Hinweise zum richtigen Betrieb enthält das Merkblatt "7 Regeln für richtiges Heizen mit festen Brennstoffen" (siehe weiter unten). Die Abgase dieser Feuerungsanlagen müssen bestimmten Anforderungen genügen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden.
Die Einhaltung dieser Anforderungen wird vom Bezirkskaminkehrermeister durch wiederkehrende Messung festgestellt. Werden die zulässigen Werte überschritten, fordert der Bezirkskaminkehrermeister den Anlagenbetreiber auf, die Anlage instand zu setzen. Entspricht die Anlage dann immer noch nicht den Anforderungen, informiert der Bezirkskaminkehrermeister das Landratsamt, welches den Anlagenbetreiber zur Instandsetzung verpflichtet.
Die Überwachung der Feuerungsanlagen durch den Bezirkskaminkehrermeister ist zwingend vorgeschrieben und muss auch dann erfolgen, wenn die Anlage regelmäßig von einer Fachfirma gewartet wird und diese bestätigt, dass die zulässigen Werte eingehalten sind.
Die genannten Aufgaben des Bezirkskaminkehrmeisters dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden. Nähere Auskünfte hierüber erteilt auf Anfrage das Landratsamt München.
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Der Bezirkskaminkehrermeister erhebt für seine Überwachungstätigkeit Gebühren nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO). Muss ein Anlagenbetreiber durch das Landratsamt zur Instandsetzung seiner Anlage verpflichtet werden, so werden hierfür je nach Verwaltungsaufwand Gebühren von 150,00 Euro bis 7 500,00 Euro erhoben.
Eine Vorsprache im Landratsamt München ist nicht erforderlich.
Ansprechpartner
Herr Haas
Telefon: 089 / 6221-2744
Fax: 089 / 6221 44-2744
Zimmer: F 2.48
Fachbereich: 6.1
E-Mail: HaasG@lra-m.bayern.de
Ansprechpartnerin
Frau Westenkirchner
Telefon: 089 / 6221-2749
Fax: 089 / 6221 44-2749
Zimmer: F 2.42
Fachbereich: 6.1
E-Mail: WestenkirchnerS@lra-m.bayern.de
Landratsamt München
Sachgebiet 6.1 - Immissionsschutz und Recht der Abfallwirtschaft
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München
Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221 - 2400
E-Mail: immissionsschutz@lra-m.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr
Post bitte an:
Landratsamt München
Sachgebiet 6.1
Postfach 95 02 60
81518 München
Anfahrtsbeschreibung zur Außenstelle Frankenthalerstr. 5-9
Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Kamine, Heizungsanlagen, Feinstaub, Kleinfeuerungsanlagen, Schornsteinfeger, Schornsteine
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 10.08.2011 aktualisiert.