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Lärmerzeugende Geräte und Maschinen betreiben - Ausnahmezulassung beantragen

In durch Bebauungsplan formell festgesetzten reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie sonstigen besonders schützenswerten Gebieten wie Erholungsgebieten dürfen bestimmte Geräte und Maschinen im Freien nur eingeschränkt benutzt werden.

Zu diesen Geräten gehören z. B.: Baustellensägemaschinen, Motorkettensägen, Verdichtungsmaschinen, Beton- und Mörtelmischer, Heckenscheren, Rasenmäher, Laubbläser und -sammler, Schredder/Zerkleinerer, Transportbetonmischer.

Diese dürfen zu folgenden Zeiten nicht benutzt werden:

  • an Sonntagen und Feiertagen ganztägig
  • an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr

Zusätzliche Einschränkungen gelten für folgende Geräte:
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und -sammler

Diese dürfen zusätzlich an Werktagen auch

  • von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr
  • von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und
  • von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr

nicht betrieben werden, es sei denn, sie sind mit dem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet.

Ausnahmen:

Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden. Zuständig hierfür ist für Rasenmäher die jeweilige Gemeinde. Der Antrag bei der Gemeinde kann formlos erfolgen. Es soll dabei angegeben werden, warum eine Abweichung von den vorgegebenen Zeiten erforderlich ist.

Für die anderen Geräte und Maschinen kann eine Ausnahme mit unten stehendem Formular beim Landratsamt beantragt werden. Einer Ausnahme bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Maschinen und Geräte zur Abwendung einer konkreten Gefahr erforderlich ist.

Darüber hinaus können die Gemeinden durch Verordnungen zeitliche Beschränkungen für ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sowie die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten festlegen. Für den Vollzug dieser Verordnungen sind die Gemeinden zuständig.

Gesetzliche Grundlagen

§ 7 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

Kosten

Zulassung einer Ausnahme von den zeitlichen Beschränkungen: zwischen 50,00 und 6.000,00 Euro

Kontaktinformationen

Eine Vorsprache im Landratsamt ist nicht erforderlich.

Formulare und Merkblätter

Kontakt

Ansprechpartner
Herr Häring

Telefon: 089 / 6221-2638
Fax: 089 / 6221 44-2638
Zimmer: F 2.46
Fachbereich: 6.1
E-Mail: HaeringM@lra-m.bayern.de

Anschrift des Fachbereiches und Öffnungszeiten

Landratsamt München
Sachgebiet 6.1 - Immissionsschutz und Recht der Abfallwirtschaft
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München

Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221 - 2400
E-Mail: immissionsschutz@lra-m.bayern.de

Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Lärmschutz, Maschinenlärm, Gerätelärm, Baulärm

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am  13.04.2012  aktualisiert.


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