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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen Sie anzeigen. Sie können dazu untenstehendes Formblatt verwenden. Ist die Anlage in einem Bauantrag mit angegeben, so gilt sie als angezeigt.

Unter Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen versteht man sowohl solche zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen als auch solche zum Herstellen, Behandeln und Verwenden dieser Stoffe. Es zählen dazu auch Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind z. B.

  • Lagerbehälter, Tankstellen, Altöl-/Frischölbehälter z. B. in Reparaturwerkstätten, Abfüllplätze, betriebliche oder kommunale Wertstoffsammelstellen, Verladeplätze, Düngemittellager, Pflanzenschutzmittellager, Pflanzenschutzmittelabfüllplätze
  • Galvanische Betriebe, Recyclinganlagen, Druckereien, Holzimprägnieranlagen, Hydraulikanlagen, Kälteanlagen, Transformatoren, Kondensatoren, Netzstationen
  • Festmistlagerstätten, Güllebehälter mit Abfüllplatz, Güllekanäle, Fahr- oder Hochsilos, Gärsaftbehälter, Behälter für Mistsickersaft, Biogasanlagen

Die Anlagen sind je nach Inhalt (fester, flüssiger oder gasförmiger Stoff) und Örtlichkeit (oberirdisch oder unterirdisch, Lage in einem Wasserschutzgebiet) ab bestimmten Volumen prüfpflichtig. Prüfpflichtige Anlagen müssen Sie alle 5 Jahre überprüfen lassen, in Wasserschutzgebieten alle 2 1/2 Jahre. Die Prüfung gemäß § 19 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) erfolgt durch einen Sachverständigen gemäß § 18 VAwS.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Anzeigeformular.

Gesetzliche Grundlagen

  • § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • § 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS)

Kosten

Anzeige: keine
Sachverständigenprüfung: erhebt der Sachverständige selbst

Kontaktinformationen

Es ist keine Vorsprache im Landratsamt München erforderlich.

Formulare und Merkblätter

Kontakt

Ansprechpartnerin
Frau Steer

Telefon: 089 / 6221-2620
Fax: 089 / 6221 44-2620
Zimmer: F 2.27
Fachbereich: 6.2
E-Mail: SteerG@lra-m.bayern.de

Anschrift des Fachbereiches und Öffnungszeiten

Landratsamt München
Sachgebiet 6.2 - Wasserrecht und Wasserwirtschaft
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München

Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221 - 2215
E-Mail: wasserrecht@lra-m.bayern.de

Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Jauche, Gülle, Sickersäfte, Güllebehälter, Festmistlagerstätten, Silagesickersaft, wassergefährdende Stoffe, Lagerbehälter, Öltank, Lageranlage, Tankstellen, Abfüllflächen

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am  20.10.2011  aktualisiert.


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