Direkt zur Hauptnavigation, zum Inhalt







Festlegung eines Beobachtungsgebiets nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Neben den hier wiedergegebenen Naturdenkmalverordnungen wurden im Landkreis München noch weitere Einzelschöpfungen der Natur durch "Anordnung" als Naturdenkmal unter Schutz gestellt