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Wichtiger Hinweis
Das Landratsamt München ist nur für Betriebssitze im Landkreis München zuständig. Auf der Seite
Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Betriebssitz im Landkreis München liegt. Bei Betriebssitzen in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089/233-00).
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.
Eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Dies gilt für Schankwirtschaften, aber z. B. auch für Imbisswägen, Kioske, Freischankflächen und Biergärten.
Keine Erlaubnis dagegen benötigt z. B., wer ausschließlich alkoholfreie Getränke verabreicht.
Voraussetzungen
Grundsätzlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie bzw. Ihr Betrieb die Voraussetzungen erfüllt, beraten wir Sie gerne.
Übernahme einer bereits bestehenden Gaststätte (Fortbetrieb)
Bei unveränderter Übernahme einer bestehenden Gaststätte wird in der Regel eine vorläufige Gaststättenerlaubnis auf Widerruf erteilt, um so die Betriebsübernahme möglichst reibungslos zu gestalten und einen kontinuierlichen Betrieb zu ermöglichen. Die vorläufige Erlaubnis wird befristet für drei Monate erteilt. Sollte die Prüfung des Antrags bis Ablauf der vorläufigen Erlaubnis nicht abgeschlossen sein (z. B. weil noch Auskünfte anderer Behörden ausstehen), wird die vorläufige Erlaubnis ohne Antrag verlängert. Sofern nach Abschluss der Prüfungen alle Voraussetzungen vorliegen, wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt.
Raumänderung
Ist eine Änderung der Betriebsräume oder deren Nutzung beabsichtigt, ist zunächst mit dem Bauamt der zuständigen Gemeinde zu klären, ob eine Genehmigung hierfür erforderlich ist.
Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist in jedem Fall erforderlich.
Neuerrichtung einer Gaststätte
Wird eine Gaststätte erstmals eröffnet, kann die Gaststättenerlaubnis erst erteilt werden, wenn die gesamte gaststättenrechtliche Überprüfung abgeschlossen ist. Eine vorläufige Erlaubnis wird in diesem Fall nicht erteilt. Der Antrag sollte daher frühzeitig (mindestens 3 Monate vor der geplanten Betriebsaufnahme) gestellt werden.
Gewerbeanzeige
Mit Beginn des Gaststättenbetriebs ist bei der jeweiligen Gemeinde-/Stadtverwaltung eine Gewerbeanzeige zu erstatten.
Stellvertretererlaubnis
Eine Gaststättenerlaubnis ist nicht auf andere Personen übertragbar.
Sofern der Inhaber einer Gaststätte seinen Betrieb nicht persönlich führen will (z. B. wegen längerer Abwesenheit, Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit), bedarf er deshalb einer Stellvertretererlaubnis. Stellvertreter ist eine Person, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Vollmacht den Betrieb im Namen und auf Rechnung des Inhabers, im Übrigen unter eigener Verantwortung selbständig führt.
Verfahrenshinweise
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, sind wir gesetzlich verpflichtet, innerhalb von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden (Genehmigungsfrist). Danach gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion).
Da mit vollständigem Eingang aller erforderlichen Unterlagen die Frist für die genannte Genehmigungsfiktion zu laufen beginnt, werden wir Sie hierüber gesondert informieren.
Wer ohne Genehmigung eine erlaubnispflichtige Gaststätte betreibt, handelt ordnungswidrig.
Hinweise zum Reisegewerbe
Für Gaststätten, die im Reisegewerbe betrieben werden, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Soweit Sie für eine Reisegaststätte jedoch eine gaststättenrechtliche Gestattung der Gemeinde oder eine Erlaubnis des Landratsamts benötigen, weil Sie auch Alkohol ausschenken wollen, benötigen Sie daneben nicht zusätzlich eine Reisegewerbekarte. Eine solche ist auch nicht erforderlich, wenn Sie auf festgesetzten Märkten alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen verabreichen.
Diese Aufstellung berücksichtigt die wesentlichen Unterlagen, die regelmäßig für eine Erlaubnis erforderlich sind. Auf besondere Fallgestaltungen können wir hier leider nicht eingehen. Für konkrete Auskünfte und Beratungen stehen wir jedoch gerne zur Verfügung.
Wir empfehlen in Ihrem Interesse, bereits vor Anpachtung oder Umbau eines Objektes Kontakt zu uns aufzunehmen und ggf. Fragen der Erlaubnis zu klären.
Vereinbaren Sie bitte für Ihre Vorsprachen telefonisch einen Termin.
für das Gaststättengewerbe
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK)
Ansprechpartnerin
Frau Rieger
Telefon: 089 / 6221-2648
Fax: 089 / 6221 44-2648
Zimmer: A 1.19
Fachbereich: 5.1.2
E-Mail: RiegerC@lra-m.bayern.de
Landratsamt München
Sachgebiet 5.1 - Gewerberecht, Gesundheitsrecht, Recht im Veterinärwesen und Lebensmittelrecht
Mariahilfplatz 17
81541 München
Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221-2276
E-Mail: gaststaettenrecht@lra-m.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr
Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
unbefristete Gaststättenerlaubnis, Gaststätten, Speisewirtschaften, Gastgewerbe, Pension, Schankerlaubnis, Beherberungserlaubnis, Schwankwirtschaft, Imbisswagen, Hotel, Gaststättenkonzession
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 24.02.2011 aktualisiert.