Direkt zur Hauptnavigation, zum Inhalt







Der Ladenschluss unterliegt festen Regelungen.
Der gewerbliche Einzelhandel darf zu folgenden Zeiten zum Verkauf geöffnet sein:
Das Ladenschlussgesetz gilt nicht für:
Weitere Ausnahmen finden Sie in unserem Merkblatt Ladeschlussgesetz: Ausnahmen und Sonderregelungen
Neben dem Ladenschlussgesetz ist für den gewerblichen Einzelhandel auch das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) zu berücksichtigen, nach dem an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten wie z. B. Verkaufstätigkeiten verboten sind.
Davon ausgenommen sind jedoch:
Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz und das Feiertagsgesetz können als Ordnungswidrigkeiten vom Landratsamt München mit einer Geldbuße geahndet werden.
Für das Gebiet des Landkreises München gelten
Für Anfragen oder Auskünfte über das Ladenschlussgesetz oder das Feiertagsgesetz entstehen keine Kosten.
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK)
Ansprechpartnerin
Frau Piro
Telefon: 089 / 6221-2512
Fax: 089 / 6221 44-2512
Zimmer: A 1.28
Fachbereich: 5.1.1
E-Mail: PiroN@lra-m.bayern.de
Landratsamt München
Sachgebiet 5.1 - Gewerberecht, Gesundheitsrecht, Recht im Veterinärwesen und Lebensmittelrecht
Mariahilfplatz 17
81541 München
Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221-2276
E-Mail: gewerberecht@lra-m.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr
Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Ladenschluss, Ladenöffnugnszeiten, Öffnungszeiten, Ladenschlusszeiten, langer Samstag, Tag der offenen Tür, Zeitschriftenverkauf, Blumenverkauf, Schausonntag, verkaufsoffener Sonntag, Bäckereien, Tankstelle
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 19.03.2012 aktualisiert.