Reisegewerbekarte beantragen
Wichtiger Hinweis
Das Landratsamt München ist bei natürlichen Personen nur für Wohnsitze und bei juristischen Personen nur für Betriebssitze im Landkreis München zuständig. Auf der Seite
Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Wohnsitz/Betriebssitz im Landkreis München liegt. Bei Wohn- und Betriebssitzen in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089/233-00).
Wann liegt ein Reisegewerbe vor?
Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung durch den Kunden, außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:
- Waren anbieten, verkaufen oder ankaufen oder Bestellungen aufnehmen
- (Dienst-)Leistungen anbieten oder Bestellungen auf (Dienst-)Leistungen aufnehmen
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis, die sog. Reisegewerbekarte.
Das Landratsamt München ist nicht nur für die Erteilung der Reisegewerbekarte, sondern auch für eine Verlängerung oder Ausdehnung der bestehenden Reisegewerbekarte zuständig.
Wer benötigt eine Reisegewerbekarte?
- Reisegewerbetreibende
- Angestellte von Reisegewerbetreibenden, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen oder an einem anderen Ort als der Reisegewerbetreibende selbst tätig sind, benötigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte Ihres Vorgesetzten
- auch juristischen Personen kann eine Reisegewerbekarte erteilt werden
- so genannte Reisegastwirte (Reisegaststätten) benötigen ebenfalls eine Reisegewerbekarte, allerdings nur, wenn alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen mit Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden; die Abgabe von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist im Reisegewerbe nicht zugelassen
Was müssen Sie sonst noch im Reisegewerbe beachten:
Während der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit muss die Reisegewerbekarte oder die beglaubigte Kopie stets mit sich geführt werden.
Einige Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht befreit, u. a.:
- der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von Verkaufswagen oder -ständen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle verkauft werden
- das Verkaufen von Druckwerken (z. B. Zeitungen) im Straßenverkauf
- der Gewerbetreibende, der andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht; dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden
- nicht zum Reisegewerbe gehört außerdem die Teilnahme an "festgesetzten Märkten"
Im Reisegewerbe sind u. a. folgende Tätigkeiten verboten:
- Verkauf und Ankauf von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind jedoch Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen
- Verkauf und Ankauf von Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
- Verkauf von geistigen Getränken; angeboten werden darf Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen; Schaumwein bzw. Sekt fällt nicht unter den Begriff "Wein"
Erforderliche Unterlagen
Antragstellung von natürlichen Personen:
- der Antrag ist über die Wohnsitzgemeinde zu stellen
- bei der Antragstellung ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen
- bei der Wohnsitzgemeinde sind ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen
- werden offene Lebensmittel angeboten, so ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes erforderlich (§ 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG)
Antragstellung von juristischen Personen:
- der Antrag ist über die Betriebssitzgemeinde zu stellen
- bei der Betriebssitzgemeinde ist ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde für die juristische Person zu beantragen
- ein aktueller Handelsregisterauszug ist vorzulegen
- die Geschäftsführer haben bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen
Gesetzliche Grundlagen
§ 55ff Gewerbeordnung (GewO)
Kosten
zwischen 50,00 Euro und 200,00 Euro, abhängig von der Gültigkeitsdauer
Bearbeitungszeit und Fristen
ca. 4 Wochen
Den Antrag für eine Reisegewerbekarte stellen Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder Betriebssitzgemeinde.
Das Landratsamt München ist für die Erteilung, Verlängerung oder Ausdehnung der Reisgewerbekarte zuständig. Diese müssen Sie dann unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses persönlich bei uns abholen, da Sie die Reisegewerbekarte vor Aushändigung unterschreiben müssen.
Kontakt
Ansprechpartnerin
Frau Mierel
Telefon: 089 / 6221-2244
Fax: 089 / 6221 44-2244
Zimmer: A 1.24
Fachbereich: 5.1.1
E-Mail: MierelR@lra-m.bayern.de
Anschrift des Fachbereiches und Öffnungszeiten
Landratsamt München
Sachgebiet 5.1 - Gewerberecht, Gesundheitsrecht, Recht im Veterinärwesen und Lebensmittelrecht
Mariahilfplatz 17
81541 München
Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221-2276
E-Mail: gewerberecht@lra-m.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr
Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Reisegewerbe, Reisegewerbekarte, Schausteller, Reisegastwirt
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 22.11.2011 aktualisiert.