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Sonn- und Feiertagsgesetz

Gesetzliche Feiertage

An Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen können (z. B. Bauarbeiten, Rasenmähen, Autowaschen/Autowaschanlage) verboten.

An Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich zu beachten, dass öffentliche Vergnügungsveranstaltungen allgemein vor 11:00 Uhr (Hauptgottesdienstzeit) nicht zulässig sind.

Gesetzliche Feiertage sind:

  • Neujahr
  • Heilige Drei Könige
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Mariä Himmelfahrt
  • 3. Oktober - Tag der deutschen Einheit
  • Allerheiligen
  • erster und zweiter Weihnachtsfeiertag

Stille Tage

An "stillen Tagen" sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen (z. B. Musikdarbietungen, Theater- und Filmvorführungen, Volksfeste, Zirkusveranstaltungen u. a.) verboten.

Stille Tage sind:

  • Aschermittwoch von 00:00 - 24:00 Uhr
  • Gründonnerstag von 00:00 - 24:00 Uhr
  • Karfreitag von 00:00 - 24:00 Uhr 
    (Hinweis: am Karfreitag sind Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb sowie Sportveranstaltungen verboten),
  • Karsamstag von 00:00 - 24:00 Uhr
    (Hinweis: somit gelten die Vergnügungsbeschränkungen Gründonnerstag ab 00:00 Uhr durchgehend bis einschließlich Karsamstag 24:00 Uhr)
  • Allerheiligen von 00:00 - 24:00 Uhr
  • Volkstrauertag von 00:00 - 24:00 Uhr
  • Totensonntag von 00:00 - 24:00 Uhr
  • Buß- und Bettag von 00:00 - 24:00 Uhr 
    (Hinweis: am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten)
  • Heiliger Abend von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr

Israelitische Feiertage

Durch das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage werden auch bestimmte israelitische Feiertage geschützt. In der Zeit von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr sind in der Nähe von Synagogen alle vermeidbaren Lärm erzeugenden Arbeiten, die den Gottesdienst stören könnten, und öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sowie Auf- und Umzüge verboten.

Ausnahmen und Verstöße

Für bestimmte Veranstaltungen sind an einigen der geschützten Tage Ausnahmeregelungen möglich.

Hierbei hilft Ihnen die örtlich zuständige Stadt-/Gemeindeverwaltung weiter, da diese für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig ist. 

Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsgesetz können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet werden.

Gesetzliche Grundlagen

Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG)

Formulare und Merkblätter

Kontakt

Ansprechpartnerin
Frau Piro

Telefon: 089 / 6221-2512
Fax: 089 / 6221 44-2512
Zimmer: A 1.28
Fachbereich: 5.1.1
E-Mail: PiroN@lra-m.bayern.de

Anschrift des Fachbereiches und Öffnungszeiten

Landratsamt München
Sachgebiet 5.1 - Gewerberecht, Gesundheitsrecht, Recht im Veterinärwesen und Lebensmittelrecht
Mariahilfplatz 17
81541 München

Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221-2276
E-Mail: gewerberecht@lra-m.bayern.de

Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Sonntagsschutz, Feiertagsschutz, Gottesdienst, Feiertag, Lärm, Sonntag, Feiertagsruhe, Sonntagsarbeit, Ruhestörung

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am  19.03.2012  aktualisiert.


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