Wappen des Landkreises München mit Schriftzug

Grafik mit Buchstaben A in verschiedener Größe

Navigation

Servicenavigation

Hauptnavigation

Spielhallenerlaubnis beantragen

Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen, das der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von Spielen dient.

Hierunter fallen

  • Spielgeräte mit "Gewinnmöglichkeiten"; hier handelt es sich um Glücksspielgeräte, deren Gewinn in Geld oder Waren besteht (z. B. Geldspielautomaten)
  • so genannte "andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit"; hier handelt es sich um Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung (z. B. Karten- und Wurfspiele)
  • Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (z.B. Billard, Flipper o. ä.)

Die Spielhallenerlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Wechselt der Betreiber oder ändern sich die Räume, so erlischt die Erlaubnis.

Bitte beachten Sie, dass die Spielhallenerlaubnis andere Genehmigungen oder Erlaubnisse wie z. B.:

  • Baugenehmigung, Gaststättenerlaubnis (diese müssen beim Landratsamt München beantragt werden)
  • Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung (GewO) (Aufstellung von Spielgeräten) und § 33d GewO (Veranstaltung von Spielen) (diese sind bei der jeweiligen Gemeinde zu beantragen)

nicht mit einschließt. Diese müssen gesondert beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag mit detaillierten Angaben über die geplante Spielhalle (z. B. Art und Anzahl der Spielgeräte)
  • Grundrissplan (Maßstab 1: 100) mit Darstellung, welche Spielgeräte Sie aufstellen wollen
  • Nachweis der ensprechenden anderen Erlaubnisse (Baurecht, § 33c und § 33 d GewO)
  • wenn Sie in Ihrer Spielhalle Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten (nach § 33c GewO) aufstellen wollen, benötigen Sie noch von der Betriebssitzgemeinde eine sog. Geeignetheitsbestätigung gem. § 33c Abs. 3 GewO, welche Sie bei der entsprechenden Gemeinde erhalten
  • Auszug aus dem Handelsregister 
    (soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist)
  • Führungszeugnis 
    (bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    (bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen)

Gesetzliche Grundlagen

  • § 33 i Gewerbeordnung (GewO)
  • § 6a Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Spielverordnung (SpielV)

Kosten

zwischen 150,00 Euro und 2.000,00 Euro
zusätzlich Zustellgebühren

Bearbeitungszeit und Fristen

ca. 3 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen und Bezahlung der Kostenvorschussrechnung

Kontaktinformationen

Eine persönliche Vorsprache im Landratsamt München ist nicht erforderlich.

Kontakt

Ansprechpartnerin
Frau Piro

Telefon: 089 / 6221-2512
Fax: 089 / 6221 44-2512
Zimmer: A 1.28
Fachbereich: 5.1.1
E-Mail: PiroN@lra-m.bayern.de

Anschrift des Fachbereiches und Öffnungszeiten

Landratsamt München
Sachgebiet 5.1 - Gewerberecht, Gesundheitsrecht, Recht im Veterinärwesen und Lebensmittelrecht
Mariahilfplatz 17
81541 München

Telefon: 089 / 6221-0
Fax: 089 / 6221-2276
E-Mail: gewerberecht@lra-m.bayern.de

Öffnungszeiten:
Montag08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Dieser Dienstleistung zugeordnete Schlagwörter:
Spielhallen, Geldspielautomaten, Billardsalon, Spielhallenkonzession, Einarmiger Bandit, Spiele, Spielothek, Black Jack, Warenspielautomaten, Spielautomat, Spielhallenerlaubnis, Spielerecht

Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am  19.03.2012  aktualisiert.


Fanden Sie diese Webseite hilfreich?


Hinweise, Anregungen und Verbesserungstipps können Sie uns gerne über das Kontaktformular mitteilen.
Für fachliche Fragen wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail oder telefonisch an den zuständigen Fachbereich.

Fehlen Ihnen Informationen?
Teilen Sie uns Ihre Meinung mit!

Bitte beachten Sie, dass Sie hierüber keine Rückantwort erhalten.