Pflegerische Tätigkeit anmelden
Wenn Sie im Landkreis München eine pflegerische Tätigkeit gegen Entgelt ausüben oder anbieten möchten, die zu den vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gehört, müssen Sie dies unverzüglich dem Landratsamt München, Gesundheitsamt München-Land anzeigen.
Welches Gesundheitsamt ist für mich zuständig?
Für Einzelpersonen (wie freiberufliche Pflegefachkräfte):
Wenn Ihr Wohnsitz im Landkreis München liegt, ist das Landratsamt München, Gesundheitsamt München-Land zuständig.
Für Einrichtungen (wie ambulante Pflegedienste, Intensivpflegedienste oder Tagespflegeeinrichtungen):
Wenn sich Ihr Betriebssitz im Landkreis München befindet, wenden Sie sich bitte an das Landratsamt München, Gesundheitsamt München-Land.
Um herauszufinden, ob Sie im Landkreis München wohnen oder Ihr Betriebssitz dort liegt, besuchen Sie die Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München.
Wichtig: Wenn Ihre Postleitzahl im Bereich 80000 - 81999 liegt, kontaktieren Sie bitte das Gesundheitsamt der Stadt München. Sie erreichen dieses unter der Telefonnummer 089 / 233-96300.
Alle Personen und Einrichtungen, die im Landkreis München gegen Entgelt pflegerische Tätigkeiten erbringen oder anbieten, müssen dies dem Gesundheitsamt melden. Dies gilt auch für pflegerische Tätigkeiten im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit.
Die Anmeldepflicht beim Gesundheitsamt betrifft:
- ambulante Pflegedienste
- Intensivpflegedienste
- Tagespflegeeinrichtungen
- freiberuflich tätige Pflegefachkräfte.
Freiberufliche Pflegefachkräfte im Landkreis München können ihre Anzeigepflicht nach Art. 16 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) über die Dienstleistung „Heilberufe anmelden und abmelden“ auf der Homepage des Landratsamtes München erfüllen.
Hinweis für Pflege(fach)helfer: Diese haben einen eingeschränkten Aufgabenbereich und dürfen laut § 4 Abs. 2 des Pflegegesetzes (PflBG) bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Sie fallen nicht unter die Anzeigepflicht gemäß Gesundheitsdienstgesetz (GDG).
Die Anzeige muss unverzüglich nach Beginn der pflegerischen Tätigkeit erfolgen und folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der anzeigenden Person oder Einrichtung, Art der ausgeübten pflegerischen Tätigkeit, Nachweis der Qualifikation sowie gegebenenfalls die Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung.
Änderungen der angezeigten Informationen müssen ebenfalls unverzüglich angezeigt werden.
Die Anmeldepflicht beim Gesundheitsamt basiert auf Art. 16 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) und gilt unabhängig davon, ob ein Versorgungsvertrag besteht.
Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern (§ 72 SGB XI) können sich von der Meldepflicht befreien lassen. Hierzu muss der neue Versorgungsvertrag beim Gesundheitsamt vorgelegt werden (Original oder amtlich beglaubigte Kopie).
Die Befreiung gilt nur für die Dauer des Versorgungsvertrags. Bei Änderungen oder Beendigung des Vertrages muss die Anzeigepflicht erneut erfüllt werden.
Verstöße gegen die Anzeigepflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hinweis auf geltende Hygienevorschriften
Bitte beachten Sie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Hygiene und Infektionsprävention:
- Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (BayMedHyg)
- Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Wir empfehlen Ihnen, sich eingehend mit diesen gesetzlichen Regelungen vertraut zu machen.
Ambulante Pflegedienste / Intensivpflegedienste:
- Meldebogen zur Anmeldung eines ambulanten Pflegedienstes und / oder eines Intensivpflegedienstes bei Neugründung oder Zuzug
- Meldebogen zur Anzeige der Geschäftsführung eines ambulanten Pflegedienstes und/oder Intensivpflegedienstes mit gültiger Erlaubnisurkunde. (Dieser Meldebogen ist ausschließlich für Geschäftsführungskräfte (GF) bestimmt, die aus dem pflegerischen Bereich kommen und eine Erlaubnisurkunde besitzen.).
- Meldebogen zur Anzeige der Geschäftsführung eines ambulanten Pflegedienstes und oder Intensivpflegedienstes ohne gültiger Erlaubnisurkunde. (Dieser Meldebogen ist ausschließlich für Geschäftsführungskräfte (GF) bestimmt, die nicht aus dem pflegerischen Bereich kommen und keine Erlaubnisurkunde besitzen).
- Meldebogen für Pflegefachkräfte mit Erlaubnisurkunde im ambulanten Pflegedienst und / oder Intensivpflegedienst gemäß Art. 16 GDG (Gesundheitsdienstgesetz)
- Original oder amtlich beglaubigte Kopie der Berufsurkunde
- Aktuelle oder vorläufige Mitarbeiterliste
Tagespflegeeinrichtungen:
- Meldebogen zur Neugründung einer Tagespflegeeinrichtung
- Meldebogen zur Anzeige der Geschäftsführung einer Tagespflegeeinrichtung ohne gültiger Erlaubnisurkunde. (Dieser Meldebogen ist ausschließlich für Geschäftsführungskräfte (GF) bestimmt, die nicht aus dem pflegerischen Bereich kommen und keine Erlaubnisurkunde besitzen).
- Meldebogen zur Anzeige der Geschäftsführung einer Tagespflegeeinrichtung mit gültiger Erlaubnisurkunde. (Dieser Meldebogen ist ausschließlich für Geschäftsführungskräfte (GF) bestimmt, die aus dem pflegerischen Bereich kommen und eine Erlaubnisurkunde besitzen).
- Meldebogen für Pflegefachkräfte mit Erlaubnisurkunde in einer Tagespflegeeinrichtung gemäß Art. 16 GDG (Gesundheitsdienstgesetz)
- Original oder amtlich beglaubigte Kopie der Berufsurkunde
- Aktuelle oder vorläufige Mitarbeiterliste
Bitte nutzen Sie für alle Änderungen ausschließlich dieses Formular aus der Rubrik "Formulare":
"Änderungsmitteilung für ambulante Pflegedienste / Intensivpflegedienste sowie Tagespflegeeinrichtungen"
- Gesundheitsdienstgesetz (GDG)
- GDG: Art. 16 Vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege (siehe Formulare und Merkblätter)
- § 72 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)
- Pflegeberufegesetz (PflBG)
Bestätigung für Krankenkassen / Pflegekassen sowie Anmelde-, Ummelde- und Abmeldebestätigung:
18,00 Euro
Wenn Sie persönlich vorsprechen wollen, vereinbaren Sie bitte vorher online einen Termin.
- Anmeldung eines ambulanten Pflegedienstes / eines Intensivpflegedienstes bei Neugründung oder Zuzug
- Anzeige der Geschäftsführung eines ambulanten Pflegedienstes / Intensivpflegedienstes mit gültiger Erlaubnisurkunde
- Anzeige der Geschäftsführung eines ambulanten Pflegedienstes / Intensivpflegedienstes ohne gültiger Erlaubnisurkunde
- Meldebogen für Pflegefachkräfte mit Erlaubnisurkunde im ambulanten Pflegedienst / Intensivpflegedienst
gemäß Art. 16 GDG (Gesundheitsdienstgesetz)
- Anmeldung einer Tagespflegeeinrichtung bei Neugründung
- Anzeige der Geschäftsführung einer Tagespflegeeinrichtung mit gültiger Erlaubnisurkunde
- Anzeige der Geschäftsführung einer Tagespflegeeinrichtung ohne gültiger Erlaubnisurkunde
- Meldebogen für Pflegefachkräfte mit Erlaubnisurkunde in einer Tagespflegeeinrichtung
gemäß Art. 16 GDG (Gesundheitsdienstgesetz)
- Änderungsmitteilung für ambulante Pflegedienste / Intensivpflegedienste sowie Tagespflegeeinrichtungen
gemäß Art. 16 GDG (Gesundheitsdienstgesetz)
- GDG: Art. 16 Vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege (PDF, nicht barrierefrei)
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Fax:
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Sachgebiet 3.2.2.1 - Gutachtenwesen, BtM-Überwachung, Medizinalaufsicht, Meldewesen Impfschaden
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Fax: | 089 6221-1164 |
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Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 12.09.2024. aktualisiert.