Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen betreiben
Anlagen, die nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen (z. B. Schreinereien, Kfz-Werkstätten, Speditionen oder Tankstellen), sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zur Einhaltung dieser Pflicht kann das Landratsamt Anordnungen erlassen.
Auch Anlagen, welche nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen wie beispielsweise Schreinereien, Kfz-Werkstätten, Speditionen oder Tankstellen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert oder zumindest auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen können hier beispielsweise sein: unzumutbare Belästigungen durch Lärm oder Geruch usw. Zur Einhaltung dieser Pflicht kann das Landratsamt jederzeit die erforderlichen Anordnungen erlassen. In besonderen Fällen sind auch Betriebsuntersagungen möglich.
Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen können jedoch nach anderen Bestimmungen, z.B. Baurecht, genehmigungsbedürftig sein.
Bei Belästigungen durch Einzelpersonen im Nachbarschaftsverhältnis wird die Behörde jedoch nicht tätig, beispielsweise bei nächtlichen Ruhestörungen durch Radio- oder Fernsehgeräte, lautstarke Unterhaltung, Rauchbelästigungen durch Grillen oder Einzelfeuerungsanlagen. Hier ist der Privatrechtsweg zu beschreiten (vgl. §§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Möglicherweise empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Vorrangig sollte jedoch im Gespräch mit dem Nachbarn eine Lösung gesucht werden.
§§ 22 ff, § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
§§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen trägt der Anlagenbetreiber, wenn die Anlage nicht den Vorschriften entspricht.
Überwachungsmaßnahmen: nach Verwaltungsaufwand, insbesondere benötigte Zeit
Anordnung (falls erforderlich): von 150,00 Euro bis 7.500,00 Euro
Eine Vorsprache im Landratsamt ist nicht erforderlich.
Beschwerden über Belästigungen durch immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (z. B. Lärm, Geruch) müssen schriftlich oder per E-Mail an das Landratsamt München gerichtet werden. Dabei sollen Art und Ausmaß der Belästigung sowie der Verursacher (Firma, Anschrift) möglichst genau bezeichnet werden.
- Luftreinhaltung in Bayern
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
- Luft - tief durchatmen können
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Lärmschutz in Bayern
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
- Lärm - unausweichlich störend
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
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Postfach 90 07 51
81507 München
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 17.05.2017. aktualisiert.
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