Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Zum Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung ist mit wassergefährdenden Stoffen wie z.B. Heizöl, Chemikalien oder auch Gülle und Silagesickersaft sorgsam umzugehen. Dies betrifft sowohl den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in als auch außerhalb von Anlagen.
Unter Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen versteht man sowohl solche zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen als auch solche zum Herstellen, Behandeln und Verwenden dieser Stoffe.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind z. B.
- Lagerbehälter, Tankstellen, Altöl-/Frischölbehälter z. B. in Reparaturwerkstätten, Abfüllplätze, betriebliche oder kommunale Wertstoffsammelstellen, Verladeplätze, Düngemittellager, Pflanzenschutzmittellager, Pflanzenschutzmittelabfüllplätz
- Galvanische Betriebe, Recyclinganlagen, Druckereien, Holzimprägnieranlagen, Hydraulikanlagen, Kälteanlagen, Transformatoren, Kondensatoren, Netzstationen
- Festmistlagerstätten, Güllebehälter mit Abfüllplatz, Güllekanäle, Fahr- oder Hochsilos, Gärsaftbehälter, Behälter für Mistsickersaft, Biogasanlagen
Eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen Sie beim Landratsamt München anzeigen. Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten. Eine entsprechende Anlagendokumentation ist der Anzeige beizulegen.
Die Anlagen sind je nach den enthaltenen Stoffen und deren Gefährlichkeit, der Örtlichkeit (oberirdisch oder unterirdisch, Lage in einem Wasserschutzgebiet) ab bestimmten Volumen prüfpflichtig. Prüfpflichtige Anlagen müssen Sie vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung sowie ggf. wiederkehrend und zur Stilllegung einer Anlage überprüfen lassen, in Wasserschutzgebieten gelten weitergehende Prüfpflichten und kürzere Prüfintervalle. Die Prüfung muss durch einen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 AwSV bestellten Sachverständigen erfolgen.
Diese Leistung können Sie auch online beantragen.
Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Anzeigeformular.
- § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS)
- § 48 Abs. 2 WHG
- § 32 Abs. 2 WHG
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffe (AwSV)
Anzeige: keine
Sachverständigenprüfung: erhebt der Sachverständige selbst
Es ist keine Vorsprache im Landratsamt München erforderlich.
- Sachverständige für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Bayerisches Landesamt für Umwelt
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Bundesministerium der Justiz
Anschrift
Landratsamt München
Fachbereich 4.4.2 - Wasserrecht und Wasserwirtschaft
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-0 |
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Fax: | 089 6221-2215 |
E-Mail: | wasserrecht@lra-m.bayern.de |
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
Post bitte an:
Landratsamt München
Fachbereich 4.4.2
Postfach 90 07 51
81507 München
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 30.11.2022. aktualisiert.