Corona-Hinweis
Das Landratsamt München ist für alle Bürgerinnen und Bürger zu den gewohnten Öffnungszeiten telefonisch oder per E-Mail erreichbar. Bitte klären Sie mit Ihrem Ansprechpartner, ob für Ihr Anliegen zusätzlich eine persönliche Vorsprache erforderlich ist und vereinbaren dann einen Termin. Nur eine Terminvereinbarung garantiert den Zugang in unserem Gebäude. Zu allen persönlichen Terminen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie innerhalb der jeweiligen Dienstleistung im Bereich Bürgerservice. Zahlreiche Anliegen können darüber hinaus direkt als Online-Dienstleistungen über unsere Website erledigt werden.
Unterbringung psychisch kranker Menschen
Für die Anordnung von Unterbringungen psychisch kranker Personen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig. Nur in Ausnahmefällen geht die Zuständigkeit auf das Landratsamt über. Das Landratsamt nimmt auch Anzeigen oder Mitteilungen über Gefährdungen durch psychisch kranke Personen entgegen.
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass sich die Zuständigkeit im Unterbringungsrecht nach dem Ort richtet, wo das Bedürfnis für die Unterbringung auftritt. Für Vorkommnisse im Landkreis München wenden Sie sich gerne an uns..
Bei Vorkommnissen im Stadtgebiet München wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).
Psychisch kranke Personen können in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden, wenn sie aufgrund einer psychischen Störung sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährden. Voraussetzung für eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist eine psychische Krankheit oder eine psychische Störung und eine daraus resultierende erhebliche Eigen- und/oder Fremdgefährdung.
Für die Anordnung von Unterbringungen psychisch kranker Personen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig.
Das Landratsamt ist zuständig, wenn in dringenden oder unaufschiebbaren Fällen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen kann. Es kann dann eine sofortige vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt anordnen, wenn die Gefährdung nicht durch andere Hilfen abgewendet werden kann. Die Unterbringungsanordnung muss spätestens bis 12.00 Uhr des nächsten Tages dem zuständigen Gericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt werden.
Außerhalb der allgemeinen Bürozeiten des Landratsamts ist für die sofort vorläufigen Unterbringungen psychisch kranker Personen die örtliche Polizeiinspektion zuständig.
Im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts München werden unterzubringende Personen in der Regel in das kbo-Isar-Amper-Klinikum untergebracht.
Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG)
Für die Anordnung einer Unterbringung werden keine Gebühren erhoben.
Bei Anzeigen oder Mitteilungen über Gefährdungen durch psychisch kranke Personen ist ein persönliches Erscheinen im Landratsamt München nicht notwendig.
Mitteilungen können schriftlich oder fernmündlich erfolgen.
- Unterbringungsverfahren
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 09.11.2020 aktualisiert.