Verpflichtungserklärung zum Aufenthalt für visumspflichtige Besucher abgeben
Wenn Sie Freunde oder Verwandte aus dem Ausland (visumpflichtig) zu einem Besuch nach Deutschland einladen möchten, wird zur Beantragung des Touristenvisums eine Verpflichtungserklärung von Ihnen benötigt.
Der Fachbereich Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht befindet sich in der Außenstelle Ludmillastraße 26 in 81543 München.
Hinweis: Um die Bearbeitungsdauer Ihres Anliegens zu verkürzen, haben Sie auch die Möglichkeit uns Ihre Angaben online zu übermitteln. Über diese Online-Anwendung werden Ihre Angaben und Unterlagen verschlüsselt an uns übermittelt.
Sie möchten Freunde oder Verwandte aus dem Ausland zu einem Besuchsaufenthalt (Touristenaufenthalt bis zu 90 Tagen) einladen? Sind Ihre Gäste visumspflichtig, ist hierfür zur Antragstellung bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Regel die Vorlage einer Verpflichtungserklärung notwendig.
Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich zur Übernahme der Kosten, die öffentlichen Stellen durch den Aufenthalt Ihres Gastes in Deutschland entstehen. Insbesondere handelt es sich hierbei um die Kosten des Lebensunterhaltes, der Unterbringung, der Versorgung im Krankheitsfall sowie ggf. die Kosten, die bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Ablauf des Visums entstehen. Näheres zum Umfang der Verpflichtungserklärung entnehmen Sie dem untenstehenden Faltblatt Fachinformationen.
Die Abgabe der Verpflichtungserklärung ist nur möglich, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen wird. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850 ff. ZPO einschließlich bestehender gesetzlicher Unterhaltspflichten zu berücksichtigen (https://www.gesetze-im-internet.de/pf_ndfreigrbek_2021/BJNR109900021.html). Der Nachweis der Leistungsfähigkeit ist nur geführt, sofern vom regelmäßigen monatlichen Nettoeinkommen ein pfändbarer Betrag
- bei Besuchsaufenthalten: in Höhe von 357,- Euro pro Gast bzw.
- bei Aufenthalten zum Studium: in Höhe von 861,- Euro pro Studierender/-m
zur Verfügung steht.
Ergibt die Prüfung der Leistungsfähigkeit, dass keine Verpflichtungserklärung abgegeben werden kann, kann von der Ausländerbehörde zur Vermeidung unzumutbarer Härten (z. B. bei engen Verwandtschaftsverhältnissen) kumulativ zur Verpflichtungserklärung die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen (z. B. Einzahlung einer Kaution auf ein Verwahrkonto des Landratsamtes München) verlangt werden. Da es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen handelt, bitten wir Sie sich zur Beratung an die unten angegebenen Ansprechpartner zu wenden.
Die durch das Landratsamt beglaubigte Verpflichtungserklärung (Original) muss Ihr Gast zur Beantragung eines Touristenvisums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorlegen. Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls für welchen Gültigkeitszeitraum ein Visum erteilt wird, trifft die deutsche Auslandsvertretung.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Gast gegenüber der Botschaft Krankenversicherungsschutz nachweisen muss.
Sie benötigen für das Ausstellen einer Verpflichtungserklärung folgende Unterlagen:
- Nachweise über finanzielle Leistungsfähigkeit:
Der Nachweis einer ausreichenden Bonität kann insbesondere geführt werden durch:- Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate
- Sparbücher mit Sperrvermerk; Sperrkonto
- Bankbürgschaften
- Bescheinigung eines Steuerberaters zur Gewinnermittlung
- Ihren Pass oder Personalausweis (Original)
- die persönlichen Daten Ihres Gastes
Bitte verwenden Sie für diese Angaben das unten aufgeführte Formular "Verpflichtungserklärung - Pflichtangaben".
Bitte beachten Sie auch, dass aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallkonstellationen im Einzelfall abweichend andere oder zusätzliche Unterlagen benötigt werden können.
§ 68 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
29,00 Euro pro Verpflichtungserklärung
Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist eine persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde des Landratsamtes München bei den unten genannten Ansprechpartnern notwendig, da die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers amtlich beglaubigt werden muss.
Bitte vereinbaren Sie mit Ihrem unten genannten Ansprechpartner einen Termin. Sie ersparen sich dadurch Wartezeiten und Ihre Angelegenheit kann zügiger bearbeitet werden.
Bei Vorsprachen ohne Termin kann eine sofortige Sachbearbeitung leider nicht garantiert werden. Sie müssen mit längeren Wartezeiten rechnen oder es ist eine erneute Vorsprache mit Terminvereinbarung erforderlich.
- Verpflichtungserklärung - Pflichtangaben
Bitte füllen Sie dieses Formblatt vorab aus, um uns die Sachbearbeitung zu erleichtern und Ihre Wartezeit zu verringern.
- Abdruck der Erklärung des Verpflichtungsgebers vor der Ausländerbehörde zur Abgabe der Verpflichtungserklärung (PDF)
- Merkblatt: Verpflichtungserklärung (PDF)
Ihren Ansprechpartner finden
Frau Schaefer
Ansprechpartnerin
Telefon:
089 / 6221-2718
Fax:
089 / 6221 44-2718
Zimmer:
L 0.13
Bereich:
4.6.1.1
Erreichbarkeit:
Frau Schwab
Ansprechpartnerin
Telefon:
089 / 6221-2721
Fax:
089 / 6221 44-2721
Zimmer:
L 0.13
Bereich:
4.6.1.1
Erreichbarkeit:
Anschrift
Landratsamt München
Fachbereich 4.6.1 - Einreise und Aufenthalt
Ludmillastraße 26
81543 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 6221-1400 |
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Fax: | 089 6221-2319 |
E-Mail: | auslaenderbehoerde@lra-m.bayern.de |
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
Bitte beachten Sie
Die zentrale Rufnummer -1400 ist nur während der Öffnungszeiten zu erreichen.
In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Sachbearbeiter. Diesen finden Sie oberhalb im Bereich "Ansprechpartner".
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 30.11.2022. aktualisiert.