Corona-Hinweis
Das Landratsamt München ist für alle Bürgerinnen und Bürger zu den gewohnten Öffnungszeiten telefonisch oder per E-Mail erreichbar. Bitte klären Sie mit Ihrem Ansprechpartner, ob für Ihr Anliegen zusätzlich eine persönliche Vorsprache erforderlich ist und vereinbaren dann einen Termin. Nur eine Terminvereinbarung garantiert den Zugang in unserem Gebäude. Zu allen persönlichen Terminen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie innerhalb der jeweiligen Dienstleistung im Bereich Bürgerservice. Zahlreiche Anliegen können darüber hinaus direkt als Online-Dienstleistungen über unsere Website erledigt werden.
Wassersport, Tauchen, Modellboote
Für die Benutzung der Flüsse und Seen im Landkreis München gelten bestimmte Regeln. Hier erfahren Sie, was an und in den Flüssen und Seen des Landkreises München erlaubt und was nicht zulässig ist.
Seen oder Flüsse dürfen im Rahmen des Gemeingebrauchs ohne wasserrechtliche Erlaubnis benutzt werden, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist. Zusätzliche Einschränkungen sind, dass Sie außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen bleiben müssen und dass Sie fremde Grundstücke nicht rechtswidrig benutzen dürfen.
Zur diesen erlaubnisfreien Benutzungen gehören z. B. das Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, der Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft. Der Betrieb von Modellbooten mit Elektroantrieb ist in bestimmten Gebieten nicht zulässig.
Für verschiedene Erholungsseen und die Isar im Landkreis München gibt es Verordnungen, die den Umfang des Gemeingebrauchs für das jeweilige Gewässer regeln.
Tauchen ist in den Gewässern des Landkreises München generell verboten. Wassersportveranstaltungen sind in jedem Fall anzeigepflichtig. Im Zweifelsfall fragen Sie bitte bei den unten genannten Ansprechpartnern nach.
Wenn Sie im Landkreis München mit einem Motorboot fahren wollen, benötigen Sie eine Genehmigung. Da es jedoch keine geeigneten Gewässer gibt, kann die Genehmigung nur in Ausnahmefällen erteilt werden. Dies sind insbesondere Übungsfahrten der Feuerwehren und Organisationen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes sowie zur Durchführung von Baumaßnahmen.
- § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Art. 18 und Art. 28 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- § 3 und §§ 51 und 52 Schifffahrtsordnung (SchO)
Es ist keine Vorsprache im Landratsamt erforderlich.
- Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Isar im Landkreis München (PDF nicht barrierefrei)
- Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Deininger Weiher (PDF)
- Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Feringasee (PDF)
- Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Garchinger See (PDF)
- Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Heimstettener See (PDF)
- Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Unterföhringer See (PDF)
- Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Unterschleißheimer See (PDF)
Ihren Ansprechpartner finden
Ansprechpartner
Herr Lenz
Anschrift
Landratsamt München
Fachbereich 4.4.2 - Wasserrecht und Wasserwirtschaft
Frankenthaler Str. 5-9
81539 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 / 6221-0 |
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Fax: | 089 / 6221 - 2215 |
E-Mail: | wasserrecht@lra-m.bayern.de |
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
Post bitte an:
Landratsamt München
Fachbereich 4.4.2
Postfach 90 07 51
81507 München
Anfahrtsbeschreibung zur Außenstelle Frankenthalerstr. 5-9
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 23.01.2020 aktualisiert.