Corona-Hinweis
Das Landratsamt München ist für alle Bürgerinnen und Bürger zu den gewohnten Öffnungszeiten telefonisch oder per E-Mail erreichbar. Bitte klären Sie mit Ihrem Ansprechpartner, ob für Ihr Anliegen zusätzlich eine persönliche Vorsprache erforderlich ist und vereinbaren dann einen Termin. Nur eine Terminvereinbarung garantiert den Zugang in unserem Gebäude. Zu allen persönlichen Terminen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie innerhalb der jeweiligen Dienstleistung im Bereich Bürgerservice. Zahlreiche Anliegen können darüber hinaus direkt als Online-Dienstleistungen über unsere Website erledigt werden.
Zeugnis/Genehmigung zur Veräußerung und Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Die Veräußerung oder Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist in bestimmten Fällen genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig. Die Genehmigungsfreiheit wird gegebenenfalls durch ein Zeugnis bestätigt.
Die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ab 2 ha ist genehmigungspflichtig.
Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die in Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen.
Die Genehmigungsfreiheit wird gegebenenfalls durch ein Zeugnis, das der Genehmigung gleichsteht, bestätigt.
Verträge zur Verpachtung von Grundstücken und Betrieben zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung (auch mündlich abgeschlossene Verträge) sind anzeigepflichtig, sofern die Pachtfläche mindestens 2 ha beträgt. Dies gilt grundsätzlich auch für Vertragsänderungen und Vertragsverlängerungen.
Die Anzeigepflicht entfällt bei:
- Pachtverträgen zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind und
- Verträgen, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden (z. B. Flurbereinigungsverfahren)
Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde (also in der Regel das Landratsamt), in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt.
- Für die Veräußerung von land- und forstwirtschaftliche Flächen:
Die Anträge werden regelmäßig durch den beurkundenden Notar unter Vorlage der Urkunde gestellt. - Für die Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen:
Pachtvertrag; bei mündlicher Vereinbarung inhaltliche Mitteilung des Vertragsinhalts
Zur Erteilung der Genehmigung bzw. des Zeugnisses ist die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes erforderlich. Diese kann vom Antragsteller selbst eingeholt werden, ansonsten wird sie schriftlich vom Landratsamt angefordert.
- Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
- Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG)
- Gesetz zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes (AGGrdstLPachtVG)
Es entstehen keine Kosten.
Es ist keine Vorsprache im Landratsamt erforderlich.
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Anschrift
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Fachbereich 4.1.1 - Baurecht
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Telefon: | 089 / 6221-0 |
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Fax: | 089 / 6221-2639 |
E-Mail: | baurecht@lra-m.bayern.de |
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Anfahrt
Anfahrtsbeschreibung zur Außenstelle Frankenthalerstr. 5-9
Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 16.05.2017 aktualisiert.