Die Integreat-Wohnraumbörse
Kurzfristig Wohnraum mit Integreat vermitteln
Wohnraum ist ganz besonders im Großraum München ein knappes Gut. Ohne die große Hilfsbereitschaft der Bevölkerung wäre es nicht gelungen, die rund 4.000 Geflüchteten, die seit Ende Februar im Landkreis angekommen sind, innerhalb kürzester Zeit zu beherbergen. Der Landkreis München errichtet derzeit zahlreiche Unterkünfte, um kurzfristig möglichst viele zusätzliche Unterbringungskapazitäten schaffen. Doch auch Containeranlagen oder Traglufthallen sind nicht innerhalb weniger Tage aufgestellt – und vor allem auch keine Lösungen auf Dauer. Privat vermittelter Wohnraum wird daher auch in den kommenden Monaten eine wichtige Rolle spielen.
Über die Integreat-App können ab sofort Anbieter und Wohnungssuchende unkompliziert zusammengebracht werden. Wer Wohnraum zur Verfügung stellen möchte, kann diesen ganz einfach mithilfe eines Online-Formulars in der Integreat-App veröffentlichen. Hierfür sind weder Benutzerkonto noch Passwort oder Login notwendig.
Die Integreat-App löst die in der Anfangszeit dankenswerterweise von der Caritas übernommene Vermittlung privater Wohnangebote ab und stellt für alle Beteiligten eine leicht handhabbare, praktikable Lösung dar.
Wohnraum anbieten
Wohnraum finden
Häufige Fragen und Antworten
Derzeit möchten viele hilfsbereite Bürger privaten Wohnraum für ukrainische Geflüchtete anbieten. Damit tragen sie dazu bei, Menschen in Not unbürokratisch und wirksam zu unterstützen. Wenn auch Sie Geflüchtete aufnehmen möchten, sollten Sie sich im Vorfeld überlegen, wie lange eine private Unterbringung bei Ihnen möglich ist, welche persönliche Begleitung Sie leisten können und welche Erwartungshaltungen damit verbunden sind. Hilfreiche Empfehlungen und Hinweise wurden beispielsweise von der Caritas oder von ProAsyl herausgegeben.
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Geflüchtete aus der Ukraine können staatliche Leistungen beantragen. Bedarfe für Miete und Nebenkosten können davon gedeckt werden. Welche Stelle im Landratsamt München dafür zuständig ist, hängt davon ab, ob eine geflüchtete Person aus der Ukraine bereits einen Termin bei der Ausländerbehörde hatte und in diesem Zuge eine Fiktionsbescheinigung bzw. eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten hat oder nicht.
Für geflüchtete Personen aus der Ukraine mit Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG, liegt die Zuständigkeit für finanzielle Unterstützung beim Jobcenter des Landkreises München. Mehr Informationen finden Sie unter: https://www.landkreis- muenchen.de/themen/arbeit-gewerbe-jobcenter/jobcenter/
Geflüchtete können einen Antrag auf Bürgergeld oder auf Leistungen nach dem SGB XII stellen.
Geflüchtete aus der Ukraine ohne Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG können einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) stellen.
Mehr Informationen sowie den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz finden Sie unter: https://www.landkreis-muenchen.de/buergerservice/dienstleistungen-a-z/dienstleistung/leistungen-nach-dem-asylbewerberleistungsgesetz-beantragen/
Geflüchtete, die zunächst privat untergekommen sind, nun aber eine Anschlussunterbringung benötigen, sollten sich vorrangig um eine andere private Wohnmöglichkeit bemühen, da ausreichende Unterbringungskapazitäten des Landkreises München erst im Aufbau sind und noch nicht zu Verfügung stehen. Hier kann beispielweise auf die Wohnraumbörse der Integreat App zurückgegriffen werden.
Geflüchtete bzw. deren Gastgeberinnen und Gastgeber können angemessene Kosten für Miete und Wohnnebenkosten zur Übernahme im Landratsamt München einreichen. Voraussetzung für die Mietkostenerstattung ist, dass ein offizieller Mietvertrag oder Untermietvertrag zwischen der hilfesuchenden und der vermietenden Person geschlossen wird. Die Mietkostenübernahme bemisst sich an den wohnortbezogenen Mietobergrenzen und wird dementsprechend auch maximal als Bedarf im Rahmen der Mietobergrenze berücksichtigt. Wichtig ist, dass der Mietvertrag vor der Unterzeichnung an das zuständige Sachgebiet übermittelt wird. Mehr Informationen zu den Mietobergrenzen finden Sie unter: Mietobergrenzen für Empfänger von Bürgergeld und Leistungen nach dem SGB XII
Welches Sachgebiet im Landratsamt München zuständig ist, hängt davon ab, ob die geflüchtete Person aus der Ukraine im Besitz einer Fiktionsbescheinigung bzw. Aufenthaltserlaubnis ist oder nicht. Der Mietvertrag kann per E-Mail oder per Post eingereicht werden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig.
Für Geflüchtete Personen ohne Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG:
Landratsamt München „Leistungen nach dem AsylbLG“
Landratsamt München
Mariahilfplatz 17
81541 München
asyl-leistung@LRA-m.bayern.de
www.landkreis-muenchen.de/buergerservice/dienstleistungen-a-z/dienstleistung/leistungen-nach-dem-asylbewerberleistungsgesetz-beantragen/
Für Personen mit Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG:
Landratsamt München - Jobcenter
Mariahilfplatz 17
81541 München
jobcenter-ukraine@LRA-m.bayern.de
www.landkreis- muenchen.de/themen/arbeit-gewerbe-jobcenter/jobcenter/
Asylsuchende und Geflüchtete sind nicht automatisch haftpflichtversichert. Sie dürfen aber eine private Haftpflichtversicherung abschließen. Erste Versicherungsanbieter bieten einen erweiterten Versicherungsschutz für Vermieter und Gastgeber an. Erkundigen Sie sich daher vor der privaten Aufnahme von Geflüchteten bei Ihrem Versicherungsanbieter.
Wenn Sie privat entscheiden, Wohnraum zur Verfügung zu stellen und dafür keine Kosten von den Geflüchteten einfordern möchten, können Sie dies in eigener Verantwortung tun. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Beratungsstellen oder Anwaltskanzleien zum Mietrecht. Sollten Sie mit Ihren Gästen eine Beteiligung an den Wohnnebenkosten vereinbaren wollen, können angemessene Beiträge je nach Leistungsbezug vom Jobcenter oder der Asylleistungsabteilung berücksichtigt werden. Dafür muss allerdings eine schriftliche Vereinbarung zwischen Gastgeber und geflüchteter Person getroffen werden.
Ein entsprechendes Formular finden Sie unter: www.landkreis-muenchen.de/wohnnebenkosten
Eine Zeitspanne von 6 bis 8 Wochen gilt als erlaubnisfreier Besuch. In diesem Zeitraum dürfen Mieter Menschen in eine Mietwohnung aufnehmen, ohne um Erlaubnis der Vermieterin oder des Vermieters zu fragen. Darunter fällt auch die besuchsweise Aufnahme von Geflüchteten. Spätestens bei einem länger andauerndem Besuch jedoch sollten Vermieter informiert werden, um keine Kündigung des Mietverhältnisses zu riskieren.
Wenn einzelne Zimmer zur Mitbenutzung (vergleichbar mit einer Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um ein Untermietverhältnis. Dafür ist unbedingt die schriftliche Erlaubnis der Hauptmieter und Vermieter einzuholen. Zudem muss der noch nicht unterschriebene Untermietvertrag sowie eine Kopie des Hauptmietvertrags vorgelegt werden. Die Mietobergrenze bei Untervermietung beträgt für 1 Person 500 € kalt. Wenn an mehrere Personen untervermietet wird, erhöht sich die Mietobergrenze um weitere 215 € pro Person.