Versammlungen und Demonstrationen

Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist von elementarer Bedeutung für einen demokratisch verfassten Staat. Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes lautet:

Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Artikel 8 des Grundgesetzes ergänzt die Meinungsfreiheit dahingehend, eine Meinung auch gemeinschaftlich zu äußern.

Deshalb benötigt man keine Genehmigung, um eine Demonstration durchzuführen. Das hat zur Folge, dass das Landratsamt eine Demonstration nur verhindern kann, indem es diese verbieten würde. Dafür hat die Rechtsprechung aber sehr hohe Hürden gesetzt, so dass ein Verbot einer Demonstration nur in besonderen Ausnahmefällen möglich ist.

In Konfliktfällen ist das Landratsamt verpflichtet, soweit irgend möglich durch entsprechende Auflagen dafür zu sorgen, dass der Veranstalter sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen kann.