Corona-Hinweis
Das Landratsamt München ist für alle Bürgerinnen und Bürger zu den gewohnten Öffnungszeiten telefonisch oder per E-Mail erreichbar. Bitte klären Sie mit Ihrem Ansprechpartner, ob für Ihr Anliegen zusätzlich eine persönliche Vorsprache erforderlich ist und vereinbaren dann einen Termin. Nur eine Terminvereinbarung garantiert den Zugang in unserem Gebäude. Zu allen persönlichen Terminen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie innerhalb der jeweiligen Dienstleistung im Bereich Bürgerservice. Zahlreiche Anliegen können darüber hinaus direkt als Online-Dienstleistungen über unsere Website erledigt werden.
Mietwohnung - staatlich und landkreisgeförderte
Sie können sich kostenpflichtig für eine staatlich geförderte Wohnung vormerken lassen oder kostenfrei für eine landkreisgeförderte Wohnung registrieren lassen.
Kostenpflichtige Vormerkung für eine staatlich geförderte Mietwohnung im Landkreis München (Form A)
Der Vormerkungsantrag (Form A) dient der Vormerkung für eine staatlich geförderte Mietwohnung. Werden alle Voraussetzungen für eine Vormerkung erfüllt, schlägt Sie das Landratsamt dem Vermieter einer freiwerdenden staatlich geförderten Mietwohnung vor.
Folgende Personen sind berechtigt, einen Antrag auf eine kostenpflichtige Vormerkung (Form A) für eine staatlich geförderte Mietwohnung (Sozialwohnung im Ersten Förderweg und EOF-Wohnung des Typs Einkommensstufe 1) im Landkreis München zu stellen:
- volljährige deutsche sowie freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger)
- volljährige Bürger mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger sind, bei erteilter Niederlassungserlaubnis bzw. mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch mindestens 1 Jahr Gültigkeit hat
Antragsteller/innen auf Erteilung eines Vormerkungsbescheides im Landkreis München (Form A) sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnsitz im Landkreis München wohnhaft sein und/oder dort hauptsächlich arbeiten, da dies die Punktevergabe für die Erreichung der Dringlichkeitsstufe 1 erhöht.
Sollten Sie Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) erhalten und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie sich auch mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter des Leistungsträgers in Verbindung setzen.
Bei den Gemeinden, die zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf zählen, wird auf der gesetzlichen Grundlage des Art. 5 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) eine Vormerkung (Form A) für eine Sozialwohnung im 1. Förderweg benötigt.
Die nachfolgenden Städte und Gemeinden gehören aktuell zu den Gebieten mit erhöhten Wohnraumbedarf (Art. 5 BayWoBindG):
Aschheim, Aying, Baierbrunn, Brunnthal, Feldkirchen, Stadt Garching, Gräfelfing, Grasbrunn, Grünwald, Haar, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Hohenbrunn, Ismaning, Neubiberg, Neuried, Oberhaching, Oberschleißheim, Ottobrunn, Sauerlach, Unterföhring, Unterhaching, Stadt Unterschleißheim
Die Aufstellung der Gemeinden beinhaltet nicht, dass dort entsprechend geförderte Wohnungen vorhanden und/oder verfügbar sind.
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Antragstellung über die Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt München
- wenn die Voraussetzungen vorliegen:
Feststellung der Dringlichkeit durch das Landratsamt München - Vorschlag von 5 Wohnungssuchenden an den Vermieter einer freien Sozialmietwohnung durch das Landratsamt entsprechend den rechtlichen Vorschriften (sog. Fünfervorschlag)
- nach Auswahl durch den Vermieter erlässt das Landratsamt einen Benennungsbescheid, danach können Vermieter und Mieter ihren Mietvertrag abschließen
Wichtige Hinweise:
Der Vormerkungsbescheid gilt nur für das Vergabeverfahren im Landkreis München durch das Landratsamt München. Er beinhaltet keinen allgemeinen Wohnberechtigungsschein.
Zum EOF-Mietwohnraum beachten Sie bitte das "Merkblatt zur Vergabe geförderter Wohnungen".
Kostenfreie Registrierung für eine landkreisgeförderte Mietwohnung im Landkreis München (Form B)
Folgende Personen sind berechtigt, einen Antrag auf eine kostenfreie Registrierung (Form B) für eine landkreisgeförderte Mietwohnung im Landkreis München zu stellen:
- volljährige deutsche sowie freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger)
- volljährige Bürger mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die nicht Unionsbürger sind, bei erteilter Niederlassungserlaubnis bzw. mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch mindestens 1 Jahr Gültigkeit hat.
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Antragstellung über die Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt München
- wenn die Voraussetzungen vorliegen:
Einhaltung der erhöhten Einkommensgrenze - Bescheinigung durch das Landratsamt München, dass die maßgebliche Voraussetzung eingehalten wird
- Belegung der Wohnung(en) durch das Landratsamt München im Einvernehmen/Benehmen mit der Gemeinde
Wichtiger Hinweis:
Die Mitteilung über die Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze gilt nur für landkreisgeförderte Mietwohnungen und gilt nicht für Vormerkungen und beinhaltet keinen allgemeinen Wohnberechtigungsschein.
Zu den persönlichen Verhältnissen:
- Personalausweis/Reisepass (ggf. mit Aufenthaltstitel)
- Heiratsurkunde (bei verheirateten Personen)
- Nachweis über Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Mutterpass bei Schwangeren
- Geburtsurkunden der Kinder
- Bescheinigung über das (Nicht-)Vorliegen von Eintragungen über das gemeinsame Sorgerecht für das Kind / die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern im Sorgeregister des zuständigen Jugendamts
- Scheidungsurteil mit Sorgerechtsentscheidung oder nur Sorgerechtsvereinbarung, wenn bei Geschiedenen oder getrennt Lebenden minderjährige Kinder im Antrag aufgeführt sind
- Schulbestätigung/Ausbildungsvertrag/Immatrikulationsbescheinigung bei volljährigen Haushaltsangehörigen
- Schwerbehindertenausweis
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen:
- Einkommenserklärung des Antragstellers, seines Ehegatten bzw. Lebenspartners mit / ohne eigenem Einkommen, sowie jedes weiteren Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen
- Verdienstbescheinigung für Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit oder entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers mit gleichem Inhalt
- Rentenbescheid(e)
- aktuell(e) Einkommensteuerbescheid(e); bei Selbständigen betriebswirtschaftliche Aufstellung (BWA)
- Leistungsbescheide (Arbeitslosengeld-I, SGB-II [Hartz-IV], Grundsicherung [SGB-XII] jeweils mit den dazugehörigen Berechnungsblättern, Kosten der Unterkunft, Krankengeld, Elterngeld etc.)
- Unterhalt
- Abfindungen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ähnliches
Zu Beachten:
Einkommensnachweise, mit Ausnahme der Rentenbescheide, dürfen bei der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.
Zur sozialen Dringlichkeit des Wohnungsbedarfs (nur bei Vormerkanträgen):
- Mietvertrag
- Sonstige Nachweise
- Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG)
- Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG)
- Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR)
- Wohnungsbauförderungsbestimmungen (in der jeweiligen Fassung)
15,00 Euro
Es ist keine Vorsprache im Landratsamt München erforderlich. Bitte stellen Sie Ihren Antrag über die Wohnsitzgemeinde.
- Vormerkung für eine staatlich geförderte Mietwohnung im Landkreis München (Form A)
kostenpflichtiger Antrag
- Verdienstbescheinigung für Wohnungsberechtigungsschein und staatlich geförderte Mietwohnungen
- Einkommenserklärung für Wohnungsberechtigungsschein und staatlich geförderte Mietwohnungen
- Merkblatt: Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung oder Allgemeiner Wohnberechtigungsschein (PDF)
- Antrag auf eine mit Landkreismitteln geförderte Mietwohnung (Form B)
- Einkommenserklärung zum Antrag auf eine mit Landkreismitteln geförderte Wohnung (zu Form B)
- Merkblatt für den Antrag auf eine mit Landkreismitteln geförderte Mietwohnung
- Richtlinien zur Förderung von baulichen Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von Mietwohnraum für Haushalte mit besonderer sozialer Dringlichkeit durch den Landkreis München (PDF)
- Wohnen in Bayern
Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Ihren Ansprechpartner finden
Aschheim
Ansprechpartner
Herr Deller
Aying
Ansprechpartner
Herr Baumgartner
Baierbrunn
Ansprechpartner
Herr Deller
Brunnthal
Ansprechpartner
Herr Baumgartner
Feldkirchen
Ansprechpartnerin
Frau Hofer
Garching bei München
Ansprechpartner
Herr Baumgartner
Gräfelfing
Ansprechpartner
Herr Deller
Grasbrunn
Ansprechpartner
Herr Deller
Grünwald
Ansprechpartner
Herr Tito
Haar
Ansprechpartner
Herr Baumgartner
Höhenkirchen-Siegertsbrunn
Ansprechpartnerin
Frau Hofer
Hohenbrunn
Ansprechpartner
Herr Tito
Ismaning
Ansprechpartner
Herr Deller
Kirchheim-Heimstetten
Ansprechpartner
Herr Deller
Neubiberg
Ansprechpartner
Herr Baumgartner
Neuried
Ansprechpartner
Herr Deller
Oberhaching
Ansprechpartner
Herr Deller
Oberschleißheim
Ansprechpartner
Herr Tito
Ottobrunn
Ansprechpartnerin
Frau Hofer
Planegg
Ansprechpartner
Herr Deller
Pullach im Isartal
Ansprechpartner
Herr Tito
Putzbrunn
Ansprechpartnerin
Frau Hofer
Sauerlach
Ansprechpartner
Herr Baumgartner
Schäftlarn
Ansprechpartner
Herr Deller
Straßlach-Dingharting
Ansprechpartnerin
Frau Hofer
Taufkirchen
Ansprechpartner
Herr Deller
Unterföhring
Ansprechpartner
Herr Baumgartner
Unterhaching
Ansprechpartner
Herr Deller
Unterschleißheim
Ansprechpartner
Herr Tito
Anschrift
Landratsamt München
Referat 2.3 - Soziales
Mariahilfplatz 17
81541 München
Direktkontakt
Telefon: | 089 / 6221-0 |
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Fax: | 089 / 6221-2869 |
E-Mail: | wohnungswesen@lra-m.bayern.de |
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 19.04.2018 aktualisiert.