Versammlung oder Demonstration anzeigen
Wenn Sie eine öffentliche Versammlung oder Demonstration unter freiem Himmel im Landkreis München veranstalten möchten, müssen Sie dies rechtzeitig beim Landratsamt München anzeigen.
Sie können die Versammlung direkt online beim Landratsamt anzeigen (Schaltfläche rechts oben) oder unter “Formulare und Merkblätter” das Anmeldeformular herunterladen und dieses dann per Post, E-Mail oder Fax schicken.
Was versteht man unter einer Versammlung?
Eine Versammlung im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (Art. 2 Abs. 1 BayVersG).
Das Grundgesetz und das Bayerische Versammlungsgesetz garantieren die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit in Deutschland. Deshalb braucht man keine Genehmigung um demonstrieren zu können.
Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden, müssen aber bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Versammlungsbehörde bestätigt, dass die Versammlung angezeigt wurde. Außerdem kann die Versammlungsbehörde Beschränkungen für die Demonstration verfügen.
Bitte zeigen Sie die Versammlung möglichst bald, spätestens aber 2 Werktage vor deren Bekanntgabe, an. Beim Landratsamt München sind nur Versammlungen im Landkreis München anzuzeigen. Versammlungen in der Stadt München sind beim Kreisverwaltungsreferat anzuzeigen.
Verwenden Sie bitte zur Anzeige das Formular Anzeige einer Versammlung unter freiem Himmel. Bitte schicken Sie die Anzeige an die Fax-Nummer 089 / 6221-2482 oder E-Mail an sicherheitsrecht@lra-m.bayern.de. Die Anzeige kann vorab telefonisch erfolgen, um die oben genannte Frist einzuhalten.
Wird kurzfristig aus einem aktuellen Anlass zu einer Versammlung eingeladen (Eilversammlung) muss die Anzeige beim Landratsamt spätestens mit der Einladung erfolgen.
Entsteht eine Versammlung ungeplant und ohne Veranstalter aus aktuellem Anlass (Spontanversammlung) entfällt die Anzeigepflicht.
Es entstehen keine Kosten.
- Häufige Fragen zum Bayerischen Versammlungsgesetz
Bayerisches Staatsministerium des Inneren
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 30.11.2022. aktualisiert.