Corona-Hinweis
Das Landratsamt München ist für alle Bürgerinnen und Bürger zu den gewohnten Öffnungszeiten telefonisch oder per E-Mail erreichbar. Bitte klären Sie mit Ihrem Ansprechpartner, ob für Ihr Anliegen zusätzlich eine persönliche Vorsprache erforderlich ist und vereinbaren dann einen Termin. Nur eine Terminvereinbarung garantiert den Zugang in unserem Gebäude. Zu allen persönlichen Terminen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie innerhalb der jeweiligen Dienstleistung im Bereich Bürgerservice. Zahlreiche Anliegen können darüber hinaus direkt als Online-Dienstleistungen über unsere Website erledigt werden.
Wohnberechtigungsschein beantragen
Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein können Sie sich eigenverantwortlich um eine geförderte Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
Folgende Personen sind berechtigt, einen Antrag auf Erteilung eines kostenpflichtigen allgemeinen Wohnberechtigungsscheins für geförderten Mietwohnraum aller in Betracht kommenden Förderwege in Bayern zu stellen:
Grundsätzlich muss der/die Antragsteller(in) volljährig und mit alleinigem Wohnsitz im Landkreis München gemeldet sein.
Sollten Sie Leistungen nach dem SGB-II (Hartz-IV) erhalten und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie sich auch mit ihrem zuständigen Sachbearbeiter des Leistungsträgers in Verbindung setzten.
Bei den Gemeinden, die nicht zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnraumbedarf zählen, genügt ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein zum Bezug einer Sozialwohnung.
Es handelt sich aktuell um die nachfolgenden Gemeinden im Landkreis München:
Kirchheim, Planegg, Pullach, Putzbrunn, Schäftlarn, Straßlach-Dingharting, Taufkirchen
Die Aufstellung der Gemeinden beinhaltet nicht, dass dort entsprechend geförderte Mietwohnungen vorhanden sind oder zur Verfügung stehen.
Neben den öffentlich geförderten Sozialmietwohnungen gibt es noch weitere Wohnungen im Landkreis München, die einer Preisbindung unterliegen; z. B. Wohnungen, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Bundes (WoFG) bzw. des Freistaates Bayern (BayWoFG) gefördert oder für deren Bau Mittel des Zweiten oder Dritten Förderwegs nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) aufgewendet wurden. Bei diesen Wohnungen gelten meistens höhere Einkommensgrenzen als bei den Sozialwohnungen.
Für welche Art von Wohnung Sie ggf. bezugsberechtigt sind, geht aus dem von uns erstellten Wohnberechtigungsschein hervor.
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Antragstellung über die Wohnsitzgemeinde
- wenn die Voraussetzungen vorliegen, erteilt das Landratsamt den Wohnberechtigungsschein
- eigenverantwortliches Suchen einer Wohnung aufgrund des ausgestellten Berechtigungsscheins
- evtl. Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung (Rathaus)
- Vorlage der Wohnberechtigungsbescheinigung beim Vermieter
- bei Einigung: Abschluss des Mietvertrags
Zu den persönlichen Verhältnissen:
- Personalausweis/Reisepass (ggf. mit Aufenthaltstitel)
- Heiratsurkunde (bei verheirateten Personen)
- Nachweis über Eintragung einer Lebenspartnerschaft
- Mutterpass bei Schwangeren
- Geburtsurkunden der Kinder
- Bescheinigung über das (Nicht-)Vorliegen von Eintragungen über das gemeinsame Sorgerecht für das Kind / die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern im Sorgeregister des zuständigen Jugendamts
- Scheidungsurteil mit Sorgerechtsentscheidung oder nur Sorgerechtsvereinbarung, wenn bei Geschiedenen oder getrennt Lebenden minderjährige Kinder im Antrag aufgeführt sind
- Schulbestätigung/Ausbildungsvertrag/Immatrikulationsbescheinigung bei volljährigen Haushaltsangehörigen
- Schwerbehindertenausweis
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen:
- Einkommenserklärung des Antragstellers, seines Ehegatten bzw. Lebenspartners mit / ohne eigenem Einkommen, sowie jedes weiteren Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen
- Verdienstbescheinigung für Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit oder entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers mit gleichem Inhalt
- Rentenbscheid(e)
- aktuell(e) Einkommensteuerbescheid(e); bei Selbständigen betriebswirtschaftliche Aufstellung (BWA)
- Leistungsbescheide (Arbeitslosengeld-I, SGB-II [Hartz-IV], Grundsicherung [SGB-XII] jeweils mit den dazugehörigen Berechnungsblättern, Kosten der Unterkunft, Krankengeld, Elterngeld, etc.)
- Unterhalt
- Abfindungen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und ähnliches
Zu Beachten:
Einkommensnachweise, mit Ausnahme der Rentenbescheide, dürfen bei der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.
Zur sozialen Dringlichkeit des Wohnungsbedarfs (nur bei Vormerkanträgen):
- Mietvertrag
- sonstige Nachweise
- Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG)
- Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG)
- Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR)
- Wohnungsbauförderungsbestimmungen (in der jeweiligen Fassung)
10,00 Euro
- Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für geförderten Mietwohnraum aller in Betracht kommenden Förderwege in Bayern
kostenpflichtig und nur für Bürger des Landkreises München - NICHT der Landeshauptstadt München
- Verdienstbescheinigung für Wohnungsberechtigungsschein und staatlich geförderte Mietwohnungen
- Einkommenserklärung für Wohnungsberechtigungsschein und staatlich geförderte Mietwohnungen
- Merkblatt: Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung oder Allgemeiner Wohnberechtigungsschein (PDF)
- Wohnen in Bayern
Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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Anschrift
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Referat 2.3 - Soziales
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Direktkontakt
Telefon: | 089 / 6221-0 |
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Fax: | 089 / 6221-2869 |
E-Mail: | wohnungswesen@lra-m.bayern.de |
Öffnungszeiten
Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr |
Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 11.05.2017 aktualisiert.