Endes des Übergangszeitraums BREXIT

Informationen zum Aufenthaltsrecht für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige ab dem 01.01.2021

Am 31.12.2020 endet der Übergangszeitraum nach dem BREXIT. Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht haben, haben im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Um nachweisen zu können, dass britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen diese jedoch zwingend ein Dokument, das sie bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes München erhalten.

Die Frist zur Einreichung der Aufenthaltsanzeigen endet am 30. Juni 2021.

Bei Reiseabsichten außerhalb Deutschlands innerhalb der nächsten Monate ist es für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige notwendig, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir können in diesem Fall eine Fiktionsbescheinigung ausstellen (kostenpflichtig).

Weiterführende Informationen rund um den BREXIT sind auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexit-node.html und auf der Inter-netseite des Britischen Generalkonsulats München: www.ogv.uk/world/organisations/british-consulate-general-munich zu finden.

Ein wichtiger Hinweis für Arbeitergeberinnen und Arbeitgeber:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter das Austrittabkommen fallen, sind auch ohne entsprechendes Dokument berechtigt, weiterzuarbeiten. Bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Aufenthaltsanzeige müssen Arbeitergeberinnen und Arbeitgeber nichts weiter veranlassen. Nach dem 30. Juni 2021 sollten britische Staatsangehörige oder deren Familienangehörige einen Nachweis über ihre Rechte erbringen können. Ein Vermerk in den Lohnunterlagen, dass ein Status nach dem Austrittsabkommen besteht, ist sinnvoll, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Britische Staatsangehörige, die erst ab dem 01.01.2021 nach Deutschland einreisen und nicht – durch Dokumente nachgewiesen – ausnahmsweise unter das Freizügigkeitsgesetz/EU oder das Austrittsabkommen fallen, sind wie andere Drittstaatsangehörige zu behandeln. Sie benötigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde. Sind sie als Mehrfachstaatsangehörige zugleich Bürgerinnen oder Bürger eines EU- oder EWR-Staates, gilt dies nicht.

Sicherheitshinweis zur E-Mailkommunikation mit dem Landratsamt:

Bei unverschlüsselter E-Mailkommunikation handelt es sich nicht um einen sicheren Kommunikationsweg. Ihre Daten könnten daher unberechtigten Dritten in die Hände fallen, es drohen Risiken bis hin zu Identitätsdiebstahl.