Landkreis München stabil unter 50

Sieben-Tage-Inzidenz liegt den fünften Tag in Folge unter dem Schwellenwert von 50

Am heutigen Dienstag, 25. Mai, hat die Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner im Landkreis München den Schwellenwert von 50 den fünften Tag in Folge unterschritten. Aktuell liegt der Wert bei 36,0. Dies bedeutet, dass am kommenden Donnerstag, 27. Mai, weitere Lockerungen in Kraft treten können.

Einzelhandel ohne Termin und Test

In Ladengeschäften des Einzelhandels muss im Inzidenzbereich unter 50 künftig kein Termin mehr vorab gebucht werden. Auch ein negativer Testnachweis muss nicht vorgelegt werden.

Kulturstätten ohne Kontaktdatenerfassung

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können künftig auch ohne vorherige Terminbuchung und ohne Kontaktdatenerfassung besucht werden. Beim Besuch muss eine FFP2-Maske getragen werden.

Schule und Tagesbetreuungsangebote

In den Klassen der Grundschule findet Präsenzunterricht statt. In den übrigen Klassen findet Präsenzunterricht statt, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, ansonsten findet Wechselunterricht statt. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können öffnen.

Weitere mögliche Öffnungsschritte ab Donnerstag:

Der Landkreises München hat heute beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auch die weiteren möglichen Lockerungen nach aktueller
Fassung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beantragt. Die Sieben-Tage-Inzidenz eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt muss dazu fünf Tage in Folge unter 50 liegen. Am siebten Tag können die in unserer Allgemeinverfügung beschriebenen Öffnungsschritte erfolgen. Der Landkreis München hat den Schwellen-Inzidenzwert von 50 am 21. Mai erstmals unterschritten und liegt seither konstant darunter. Erteilt das Gesundheitsministerium zeitnah das notwendige Einvernehmen, könnten frühestens am Donnerstag, 27. Mai, zusätzlich folgende Erleichterungen zum Tragen kommen:

Außengastronomie ohne Test

In der Außengastronomie dürften künftig Personen aus zwei Haushalten ohne negativen Testnachweis und ohne vorherige Terminbuchung zusammen an einem Tisch sitzen. Geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Personen und der Haushalte unberücksichtigt.

Touristische Angebote ohne Test

Fahrgäste von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- bzw. Reisebusverkehren sowie Teilnehmer an Stadt- und Gästeführungen sowie Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien und Badegäste in Außenbereichen von medizinischen Thermen benötigten künftig keinen negativen Testnachweis mehr.

Kultur- und Sportveranstaltungen, Kino, Theater ohne Test

Für Kultur- und Sportveranstaltungen im Freien, an welchen weiterhin maximal 250 Zuschauer teilnehmen dürfen, benötigten die Zuschauer ab Donnerstag keinen negativen Testnachweis mehr. Auch Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos könnten die Besucher dann wieder ohne negativen Coronatest besuchen.

Sport ohne Test

Auch im Bereich Sport wären dann in vielen Fällen keine Testnachweise mehr erforderlich: Für einen Besuch im Freibad wäre künftig nur noch ein Termin, nicht aber ein negativer Test notwendig. Diese Regelung gilt auch für Fitnessstudios. Kontaktsport und kontaktfreier Sport unter freiem Himmel ist in Gruppen von bis zu 25 Personen und kontaktfreier Sport im Innenbereich in Gruppen bis zu 10 Personen möglich. Ein negativer Testnachweis ist nicht mehr notwendig. Geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Personen unberücksichtigt.

Musik/Kultur (Proben)

Hier bleibt alles wie gehabt: Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind weiterhin erlaubt.

Weiterhin Testpflicht bei Übernachtungsangeboten

Die Regelung zur Testpflicht bei Übernachtungsangeboten in Hotels, Jugendherbergen, Campingplätzen & Co bleibt unverändert bestehen. Übernachtungsgäste müssen weiterhin bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen. Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis. Selbsttests müssen unter Aufsicht durchgeführt werden. Für vollständig Geimpfte und genesene Personen, die über einen entsprechenden Impf- bzw. Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht.

Die Bekanntmachung finden Sie unter www.landkreis-muenchen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/bekanntmachungen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen.

Weitere Informationen zum Coronavirus finden Sie unter www.landkreis-muenchen.de/coronavirus.