Abgrabung, die nicht dem Kiesabbau dient – Vorbescheid beantragen
Sie können bereits vor dem Antrag auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung bestimmte Fragen zur Zulässigkeit Ihres Vorhabens durch einen Vorbescheid klären lassen. Dieser hat für das spätere Abgrabungsgenehmigungsverfahren bindende Wirkung.
Sie können zu einzelnen Fragen Ihres Abgrabungsvorhabens einen Vorbescheid beantragen. Gegenstand des Vorbescheids kann nur sein, was Gegenstand im späteren Abgrabungsgenehmigungsverfahren ist.
Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Abgrabungsgenehmigung selbst. Bei der späteren Entscheidung über die Abgrabungsgenehmigung ist die untere Abgrabungsbehörde bis zum Ablauf der Geltungsdauer an den Vorbescheid gebunden, soweit dieser eine Regelung zum Vorhaben trifft.
Voraussetzungen
Der beantragte Vorbescheid wird nur dann erteilt, wenn der Abgrabung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen.
Ein Vorbescheid darf nur für einzelne Fragen des Abgrabungsvorhabens erteilt werden. Er kann also nicht dahingehend erteilt werden, dass die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgestellt wird.
Verfahrensablauf
Schriftliche Einreichung
- Ob vor Einreichung die Nachbarn zu beteiligen sind, hängt davon ab, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Ist letzteres der Fall, müssen Sie die Nachbarn nicht selbst beteiligen, da diese im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Möglichkeit haben, sich zu äußern. Ansonsten müssen Sie zunächst den Nachbarn des Abgrabungsgrundstücks den Abgrabungsplan zur Zustimmung vorliegen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.
- Reichen Sie, ggf. nach Beteiligung der Nachbarn, den Antrag auf Vorbescheid unter Verwendung der amtlich eingeführten Formulare mit den erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung bei der unteren Abgrabungsbehörde ein.
Im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes München ist ab dem 01.03.2023 eine digitale Einreichung des Antrages möglich. Ab diesem Zeitpunkt muss auch der schriftliche Antrag direkt beim Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden (§ 8 Digitale Bauantragsverordnung). Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt durch die untere Abgrabungsbehörde. - Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
- Über den Antrag entscheidet die untere Abgrabungsbehörde, ggf. nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Digitale Einreichung
- Der Antrag ist bei digitaler Einreichung, ggf. nach Beteiligung der Nachbarn, unter Verwendung des Online-Assistenten zu stellen.
- Die vorgegebenen Formulare werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
- Der Abgrabungsplan wird im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
- Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto "BayernID" ersetzt.
- Der digitale Antrag gelangt direkt zur unteren Abgrabungsbehörde. Die untere Abgrabungsbehörde nimmt die Beteiligung der Gemeinde vor.
Besondere Hinweise
Ein Vorbescheid ist vor allem sinnvoll zur Klärung einzelner problematischer Aspekte einer Abgrabung.
- formelles Antragsformular
- aktueller Katasterauszug
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- gegebenenfalls weitere Unterlagen
Je nach beantragter Abgrabung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies insbesondere dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
- Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)
- Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV)
Die Gebühren für einen Vorbescheid betragen zwischen 40 und 2.500 Euro, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand. Die Gebühren können auf eine spätere Abgrabungsgenehmigung bis zur Hälfte angerechnet werden.
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Antrags, der aktuellen Auslastung der Behörde sowie davon, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ab.
- Baurecht und Technik
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 18.03.2025. aktualisiert.

