Bauen - Beseitigung einer baulichen Anlage anzeigen
Bestimmte bauliche Anlagen dürfen Sie erst beseitigen, wenn Sie die beabsichtigte Beseitigung vorab anzeigen. Die Beseitigung einer baulichen Anlage muss, sofern sie nicht verfahrensfrei ist, angezeigt werden.
Bei der Anzeige der Beseitigung handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die zuständigen Stellen lediglich über die bevorstehende Beseitigung informieren.
Angezeigt werden muss nur die vollständige Beseitigung einer Anlage. Die teilweise Beseitigung einer Anlage ist eine Änderung einer Anlage und erfordert eine Baugenehmigung.
Durch die Anzeige der Beseitigung sollen die untere Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde noch ausreichend Zeit haben, um zu prüfen, ob vor der Beseitigung noch Maßnahmen anzuordnen sind. Soweit notwendig, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner die Beseitigung überwachen.
Voraussetzungen
Die Beseitigung einer Anlage ist anzuzeigen, wenn eine Pflicht dazu besteht.
Keine solche Pflicht besteht bei Anlagen, deren Errichtung verfahrensfrei ist. Keine Pflicht besteht auch bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie bei sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von maximal 10 m.
Verfahrensablauf
Schriftliche Einreichung
- Reichen Sie das ausgefüllte Formular „Anzeige der Beseitigung“ schriftlich bei der zuständigen Gemeinde und bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein.
- Eine mündliche Anzeige genügt nicht.
- Die Gemeinde prüft sodann, ob sie planungsrechtliche Schritte zur Verhinderung der Beseitigung vornehmen will. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob sie bauaufsichtliche Schritte ergreifen muss.
Digitale Einreichung
- Die Beseitigung kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital angezeigt werden. Das vorgegebene Formular „Anzeige der Beseitigung“ wird durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt. Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
- Die Anlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen. Die Anzeige gelangt zunächst zur unteren Bauaufsichtsbehörde, die sie unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiterleitet.
Besondere Hinweise
Zusätzlich zur Beseitigungsanzeige müssen Sie eine Woche vor Beginn der Beseitigungsarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mit dem Formular oder dem Online-Assistenten Baubeginnsanzeige den Beginn der Beseitigung mitteilen. Beachten Sie, dass teilweise ein qualifizierter Tragwerksplaner die Beseitigung überwachen muss.
Baudenkmäler dürfen Sie nur beseitigen, wenn Sie eine entsprechende denkmalschutzrechtliche Erlaubnis hierfür erhalten haben. Diese müssen Sie (unabhängig von der Beseitigungsanzeige) bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt München) beantragen.
Standsicherheitsnachweis
Wollen Sie ein nicht freistehendes Gebäude beseitigen, muss ein qualifizierter Tragwerksplaner beurteilen und im erforderlichen Umfang nachweisen, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Das gilt nicht, wenn das zu beseitigende Gebäude an ein verfahrensfreies Gebäude angebaut ist.
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV)
keine
Sie müssen die Beseitigung mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigungsarbeiten anzeigen.
- Baurecht und Technik
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 18.03.2025. aktualisiert.

