Baumbestandspläne und Freiflächengestaltungspläne im Baugenehmigungsverfahren
Zu Bauanträgen für Sonderbauten und einigen Bauanträgen, die im vereinfachten Verfahren zu prüfen sind, sind ein Freiflächengestaltungsplan und ein Baumbestandsplan einzureichen. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier.
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Zu jedem Bauantrag, der im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) (sogenannte Sonderbauten) geprüft wird, sind ein Freiflächengestaltungsplan und ein Baumbestandsplan in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Bei Bauanträgen, die im vereinfachten Verfahren zu prüfen sind, müssen unten folgenden Voraussetzungen Pläne eingereicht werden:
- im Geltungsbereich von Bebauungsplänen mit grünplanerischen Festsetzungen
- im Geltungsbereich von Ortsgestaltungssatzungen mit grünplanerischen Festsetzungen
- bei Baumschutzverordnungen (eine Kurzübersicht der geltenden Baumschutzverordnungen finden Sie unterhalb bei „Formulare und Merkblätter“)
- bei Außenbereichsvorhaben
Wenn es nicht zu unübersichtlich wird, können der vorhandene Baumbestand und die neue Freiflächengestaltung in einem Plan dargestellt werden. Beides kann auch im Eingabeplan, Planteil "Erdgeschoß-Grundriss", eintragen werden. Aus bearbeitungstechnischen Gründen ist dies aber oft nicht ratsam.
Bei der Bearbeitung des Bauantrages wird von den Mitarbeitern der Grünordnung geprüft:
- Hat der Bauausschuss/Gemeinde- bzw. Stadtrat in seiner Stellungnahme zum Bauantrag Forderungen hinsichtlich der Erhaltung von Bäumen oder der Neupflanzung formuliert; gibt es Forderungen zu den befestigten Flächen (z.B. wasserdurchlässig, größere Flächen durch Pflanzinseln gliedern usw.)?
- Hat die Bautechnik oder Bauverwaltung Forderungen hinsichtlich der Freiflächengestaltung gestellt?
- Sind Festsetzungen eines Bebauungsplanes (im Planteil und im Textteil), einer Gestaltungssatzung oder einer Baumschutzverordnung zu berücksichtigen? Wenn ja, so muss der Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan auf Übereinstimmung mit den eben genannten Festsetzungen und Anforderungen überprüft werden.
- Sind weitere rechtliche Vorgaben zu beachten, z.B. Bayerische Bauordnung, Nachbarrecht?
- Ist ein Kinderspielplatz (bei mehr als 3 Wohneinheiten) geplant, in welcher Größe und Ausstattung? (Wenn der Spielplatz nicht in einem Bebauungsplan gefordert wird, ist in der Regel der Bauherr bzw. sein Vertreter für die Errichtung eines Spielplatzes selbst verantwortlich.)
- Kann bei dem geplanten Bauvorhaben der vorhandene Baumbestand, wie geplant, erhalten werden? Bei dieser Prüfung werden die Vorgaben der RAS-LP 4 "Richtlinien für Anlagen von Straßen, Teil Landschaftspflege Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsflächen und Tieren bei Baumaßnahmen" sowie der DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu Grunde gelegt.
- Wird die Standsicherheit der vorhandenen Bäume beeinträchtigt oder gar gefährdet?
- Kann die Standsicherheit der vorhandenen Bäume durch eine Verschiebung des Baukörpers gewährleistet bzw. verbessert werden?
- Welche besonderen Schutzmaßnahmen (z.B. Verbau, Wurzelvorhang, Schutzzaun, Schutzbereich, Wurzelbrücke u.d.g.) sind zu erfüllen, damit der vorhandene Baumbestand auf Dauer erhalten werden kann. Diese werden als Auflage in die Pläne einrevidiert. Damit die Pläne ohne große Zeitverzögerung bearbeitet werden können, ist es wichtig, dass die Angaben über den vorhandenen Baumbestand möglichst genau und vollständig sind. Dies erspart Ortseinsicht und damit Bearbeitungszeit.
- Ist die geplante Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern ausreichend?
- Sind die Baum- und Straucharten, Pflanzgrößen und die Pflanzdichte angegeben?
- Sind alle befestigten Flächen angegeben, z.B. Garagenzufahrt, Stellplätze, Terrasse?
- Sind die Belagsarten der befestigten Flächen (z.B. wasserdurchlässig) angegeben?
Darüber hinaus ist es sinnvoll, im Plan auch noch vorhandene Bäume und größere Sträucher einzutragen, die nicht unter eine Baumschutzverordnung fallen oder durch eine Festsetzung im Bebauungsplan als zu erhaltend festgeschrieben sind. Diese Pflanzen müssen vom Bauherrn selbst freiwillig geschützt werden, da für die Beauflagung von Schutzmaßnahmen die Rechtsgrundlage fehlt. Unter Umständen können dadurch Ersatzpflanzungen entfallen. Natürlich kann der Bauherr über eine rechtliche Festsetzung hinaus mehr Bäume und Sträucher pflanzen.
Die revidierten Pläne fließen zusammen mit den Auflagen und der Stellungnahme in die Baugenehmigung mit ein.
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- Informationen zum Baumbestands- / Freiflächengestaltungsplan im Baugenehmigungsverfahren (PDF)
- Informationsblatt zum Baumschutz auf Baustellen (PDF, nicht barrierefrei)
- Baumschutzverordnungen Kurzfassung (PDF)
- Kurzinformation zu den geltenden baumschützenden Satzungen der Landkreisgemeinden (PDF)
- Merkblatt: Liste einheimischer Laubgehölze (PDF)
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 10.10.2025. aktualisiert.

