Baumschutz auf Baustellen sowie weitere grünordnerische Belange

Durch regelmäßige Kontrollen werden die in der Baugenehmigung beauflagten Maßnahmen (Schutz der vorhandenen Bäume, Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern, Art/Umfang der befestigten Flächen) überprüft.

Die in der Baugenehmigung beauflagten Maßnahmen werden auch auf deren Einhaltung überprüft (Schutz von vorhandenem Baumbestand sowie Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern und Art/Umfang der befestigten Flächen).

Die Auflagen zum Baumschutz erfolgen auf die Forderungen der RAS-LP 4 "Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsflächen und Tieren bei Baumaßnahmen", sowie auf die DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen".

Aus zeitlichen Gründen kann die Überprüfung nur stichprobenartig ausfallen.

Bei den Kontrollen wird dabei besonderes Augenmerk gelegt auf:

1. Die Einhaltung der Baumschutzmaßnahmen

  • Ist der zu erhaltenden Baumbestand laut dem genehmigten Baumbestandsplan noch vollzählig vorhanden?
  • Ist der Schutzbereich eingehalten?
    In der Regel wird der Kronendurchmesser plus 1,5 m als Schutzbereich ausgewiesen. Hier darf weder Material gelagert noch darf dieser Bereich befahren werden (laut der RAS-LP 4 beträgt der Schutzbereich mindestens das Vierfache des Stammumfangs in einem Meter Höhe gemessen). Diese Maße können je nach Baumart und deren Wurzelausbildung in Einzelfällen auch unterschritten werden. Dies wird bereits bei der Planprüfung beurteilt, gegebenenfalls ist vom Bauherrn ein Baumgutachter einzuschalten. Auch ein Wurzelsuchgraben, der vor Baubeginn (besser noch vor Erteilung der Baugenehmigung) vom Bauherrn bzw. von seinem Gärtner ausgehoben wird, kann Klarheit über den genauen Wurzelverlauf schaffen.
  • Ist ein Schutzzaun errichtet?
    Dieser Zaun (Holzzaun, Flechtzaun, Gitterzaun) muss ca. 2 m hoch sein und ist fest im Boden zu verankern.
  • Wurden, sofern erforderlich, im Wurzelbereich der vorhandenen Bäume ein Wurzelvorhang, ein Verbau oder sonstige geeignete Maßnahmen zur Baugrubensicherung bei einem engem Bauraum erstellt?
    Ein Verbau ist erforderlich, falls die Baugrubenkante wegen des Schutzbereiches nicht als Böschung ausgebildet werden kann. Die Baugrube wird nur so groß ausgehoben, dass zum Wurzelbereich der vorhandenen Bäume hin der Arbeitsraum nur ca. 60 – 80 cm breit ist, danach wird die Baugrubenwand mit einem geeignetem Verbau gegen das Einstürzen abgesichert.
  • Wurde in der Baustellenzufahrt der Wurzelbereich der Bäume durch eine Wurzelbrücke geschützt?
    Diese dient dazu, dass durch das Befahren keine Schäden an den Wurzeln verursacht werden oder der Boden so verdichtet wird, dass er ohne die Wurzeln zu schädigen nicht mehr gelockert werden kann. Beides kann, oft auch erst nach mehreren (2 – 5) Jahren, zum Absterben der Bäume führen.
  • Wurden die Versorgungsleitungen außerhalb des Wurzelbereichs verlegt oder wurden die Leitungen, weil dies aus Platzmangel nicht möglich war, unter dem Wurzelbereich hindurchgepresst (ohne dabei die Wurzeln zu schädigen)?
  • Wurden freigestellte Bäume (hauptsächlich mit glatter Rinde) gegen Sonnenbrand geschützt? Durch die plötzliche Sonneneinwirkung platzt die Rinde ab und die Bäume sterben ab.

Ein Informationsblatt zum Baumschutz auf Baustellen finden Sie unter "Formulare und Merkblätter".

2. Die Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern gemäß dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan

  • Stimmen die Anzahl der gepflanzten Bäume und Sträucher?
  • Wurden die Pflanzgrößen und die Pflanzenarten eingehalten?


3. Wurde ein Kinderspielplatz errichtet (bei mehr als 3 Wohneinheiten ist dieser Pflicht)?

4. Wurden die befestigten Flächen (z.B. Garagenzufahrt, Stellplätze u.a.) mit wasserdurchlässigen Belägen ausgeführt?

Werden bei dieser Überprüfung Mängel festgestellt, so wird der Bauherr gleich darauf angesprochen oder er wird von der Bauverwaltung schriftlich dazu aufgefordert, diese Mängel bis zu einer bestimmten Frist zu beheben. Reagiert der Bauherr nicht, und werden die Mängel nicht beseitigt, so kann die Beseitigung der Mängel (z.B. Pflanzung weiterer Bäume und Sträucher) angeordnet werden und es kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Dieses Zwangsgeld erhöht sich mit jeder neuen Fristsetzung und entbindet keinesfalls von der Mängelbeseitigung.

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 04.05.2023. aktualisiert.