Bewachungserlaubnis beantragen
Zur gewerbsmäßigen Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen benötigen Sie eine Erlaubnis. Das Bewachungsgewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
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Das Landratsamt München ist nur für Betriebssitze im Landkreis München zuständig. Auf der Seite Gemeinden und Städte des Landkreises München erfahren Sie, ob Ihr Betriebssitz im Landkreis München liegt. Bei Betriebssitzen in den Postleitzahlenbereichen 80000 - 81999 wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt München (Tel. 089 / 233-00).
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Unter dem Begriff der Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz von Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit eines Menschen (z.B. durch Beaufsichtigung oder Kontrollen). Bloße Sicherheitseinrichtungen technischer Art stellen keine Obhutstätigkeit dar.
Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht von der herkömmlichen Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrieanlagen.
Das Bewachungsgewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.
Hinweis:
Im Falle einer Antragstellung wird über Ihre Person eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der Polizeibehörden eingeholt
- Antrag auf Erteilung der Bewachungserlaubnis nach § 34 a Gewerbeordung (GewO)
- Kopie Personalausweis oder Reisepass
- tabellarischer Lebenslauf
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(bitte bei der Wohnsitzgemeinde beantragen) - Auskunft des Amtsgerichts über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister
(diese Auskunft erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht) - Entwurf der Dienstanweisung Ihres Bewachungsunternehmens
- Entwurf des Dienstausweises Ihres Bewachungsunternehmens
- Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
(Aus dem Nachweis müssen hervorgehen: die versicherten Risiken und die jeweiligen Deckungssummen und ob für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden die Leistung der Versicherung begrenzt ist; wenn ja, auf welche Summe) - Prüfungszeugnis als geprüfte Werkschutzfachkraft / Werkschutzmeister/in oder Sachkundeprüfung nach §§ 5, 8, 9 und 12 BewachV
Zusätzlich bei juristischen Personen:
- Handelsregisterauszug
- Gesellschaftervertrag und Firmensatzung, falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet.
- § 34a Gewerbeordung (GewO)
- Bewachungsverordung (BewachV)
Erlaubnis - Erstausstellung
Bewachungserlaubnis (nur noch uneingeschränkt) bzw. Rechtsformwechsel 1.000,00 €
Bewachungserlaubnis (für ein Einzelunternehmen) 900,00 €
Erlaubnis - Änderungen
Namensänderung 50,00 €
Zweitschrift 90,00 €
Wechsel Geschäftsführer (mit vollumfänglicher Prüfung des GF) 240,00 €
Wechsel Geschäftsführer (bereits im BWR geprüft, bisher ohne SK) 150,00 €
Wechsel Geschäftsführer (bereits im BWR geprüft, bereits mit SK) 90,00 €
Wachpersonen
Prüfung/Freigabe/Ablehnung Bewachungspersonal 120,00 €
Prüfung/Freigabe/Ablehnung Bewachungspersonal Dublette 0,00 €
Regelprüfung Bewachungspersonal nach 5 Jahren 100,00 €
Stornierte Wachpersonen 100,00 €
ca. 6 - 8 Wochen
Eine Vorsprache im Landratsamt München ist nicht erforderlich.
Sollten Sie schwierige Fragen in einem persönlichen Gespräch klären wollen, bitten wir Sie, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
- Bewacherregister
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Sachkunde und Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 13.01.2026. aktualisiert.

