Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten
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Unter einem fliegenden Bau versteht man eine bauliche Anlage, die geeignet ist, wiederholt an wechselnden Orten auf- und wieder abgebaut zu werden (z. B. Festzelt, Zirkuszelt, Fahrgeschäfte, Bühnen etc.)
Soweit beabsichtigt ist einen genehmigungspflichtigen fliegende Bau aufzustellen, ist der beabsichtigte Aufbau gemäß Art. 72 Abs. 6 Bayerische Bauordnung - BayBO -mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuches dem Landratsamt München anzuzeigen.
Einer Anzeige bedarf es dann nicht, wenn für den fliegenden Bau auch keine Ausführungsgenehmigung erforderlich wäre. Dies ist der Fall, wenn die Ausführungsgenehmigung ausdrücklich keine Anzeige vorsieht sowie bei folgenden Anlagen:
- fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden
- fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben
- Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m
- erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 200 m² und einer Achsbreite von nicht mehr als 10 m
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt
- Toilettenwagen
- Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 200 m² und einer Höhe der betretbaren Fläche bis zu 1 m
- Anzeige zur Gebrauchsabnahme für fliegenden Bauten (formlos oder unter Verwendung des zur Verfügung stehenden Formulars)
- Prüfbuch im Original, alternativ digitale Fassung des Prüfbuches (sprich vollständig gescannt)
- ggf. Lageplan (Skizzendarstellung auch im Anzeigeformular möglich)
- ggf. Bestuhlungsplan
Art. 72 Abs. 6 Bayerische Bauordnung – BayBO –
40,00 bis 1.000,00 Euro
Die Anzeige sollte zusammen mit dem Prüfbuch persönlich oder postalisch dem Landratsamt München übermittelt werden. Gerne kann die Anzeige natürlich auch vorab per E-Mail übersandt werden. Das Prüfbuch ist dann unter Beachtung der Wochenfrist (sprich 1 Woche vor Aufbau) postalisch nachzureichen oder persönlich abzugeben.
Es besteht ferner die Möglichkeit das vollständige Prüfbuch (sprich mit sämtlichen Seiten und gültiger Ausführungsgenehmigung) in digitaler Form per E-Mail zu übersenden. Der Vorteil, der sich hieraus ergibt, ist, dass die Prüfbücher im Landratsamt gespeichert werden und bei einer künftigen Aufstellung des gleichen fliegenden Baus im Landkreis München auf das digitale Prüfbuch zugegriffen wird. Dieses muss dann nicht mehr gesondert übersandt werden. Lediglich bei Ablauf der Ausführungsgenehmigung wäre die entsprechende Verlängerung zu übersenden.
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Fachbereich 4.1.1 - Baurecht
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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 09.12.2025. aktualisiert.

