Immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragen

Für die Errichtung und den Betrieb von Gewerbe- und Industrieanlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen, wie Luftverunreinigungen oder Lärm, hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit gefährden, wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigt. Genehmigungspflichtig sind auch bestimmte ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen.

Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu belästigen oder erheblich zu benachteiligen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen benötigen Sie eine spezielle immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Das Gleiche gilt für die wesentliche Änderung solcher Anlagen. Nicht wesentliche Änderungen bedürfen zwar keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, Genehmigungserfordernisse nach anderen Bestimmungen, z. B. Baurecht, bleiben jedoch bestehen. Zudem müssen nicht wesentliche Änderungen dem Landratsamt angezeigt werden.

Um welche Anlagen es sich dabei im Einzelnen handelt, ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) geregelt (z. B. große Feuerungsanlagen, Kieswerke, Asphaltmischanlagen, Anlagen zur Herstellung chemischer Erzeugnisse, große Tierhaltungen, Autowrackplätze, Abfallrecyclinganlagen, Lager für brennbare Gase, Pflanzenschutzmittel oder giftige Stoffe, Anlagen zur Textilveredelung).

Im Landkreis München existieren z. Zt. ca. 200 solcher Anlagen.

Dem Genehmigungsantrag ist eine Vielzahl von Unterlagen beizufügen, die in jedem Einzelfall vor der Antragstellung mit dem Landratsamt festzulegen sind.  Ein spezielles Antragsformular steht diesbezüglich nicht zur Verfügung.
Ggf. sind auch Sachverständigengutachten erforderlich.

§§ 4 ff Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

Die Gebühr für die Genehmigung ist von den Investitionskosten abhängig.

Eine möglichst frühzeitige Vorsprache im Landratsamt München ist erforderlich, um die benötigten Antragsunterlagen sowie die Details des Genehmigungsverfahrens festzulegen. Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen Termin.

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Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 20.08.2025. aktualisiert.