Infektionsschutz: Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Altenheimen etc.

Gemäß der bayerischen Zuständigkeitsverordnung ist das Gesundheitsamt für die Überwachung und Kontrolle der Infektionshygiene in den Gemeinschaftseinrichtungen des Landkreises verantwortlich.

Das Gesundheitsamt überwacht und kontrolliert im Rahmen von Begehungen die Einhaltung der Infektionshygiene in Gemeinschaftseinrichtungen, Pflegeheimen und medizinischen Einrichtungen. Im Mittelpunkt stehen die fachliche Beratung sowie – falls erforderlich - die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.

Gemeinschaftseinrichtungen, wie etwa Kindergärten, Schulen, Altenheime und Krankenhäuser sind verpflichtet, einen Hygieneplan zu erstellen. In diesem Dokument sind die verbindlichen Regelungen und Anweisungen zu Händehygiene, Reinigung, Desinfektion und Abfallentsorgung festgelegt. Zudem beinhaltet es Vorgaben zur Personalhygiene, den Umgang mit Medikamenten und persönliche Schutzmaßnahmen, wie das Tragen von Schutzkleidung und Handschuhen.

Darüber hinaus unterstützt das Gesundheitsamt die Einrichtungen bei der Planung und Umsetzung geeigneter Desinfektionsmaßnahmen, einschließlich der fachgerechten Hände- und Flächendesinfektion sowie der Auswahl geeigneter Desinfektionsmaßnahmen.

  • Gesundheitsdienstgesetz (GDG) – Art. 14 Infektionsschutz
  • Infektionsschutzgesetz („IfSG“): Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - in der aktuell gültigen Fassung –
  • Bayerische Hygieneverordnung - MedHygV

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Bereich: 3.2.1.1 – Gesundheitsschutz

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    Diese Dienstleistungsbeschreibung wurde am 17.12.2025. aktualisiert.